Gemeinsame Bestimmungen – Gerichtsstandvereinbarungen

Parlamentarisches Verfahren

Entwurf: BBl 2023 1461
Botschaft: BBl 2023 1460
Parlamentarisches Verfahren: 23.045

In Kraft getreten am: 1. Januar 2025

Fassung seit 1. Januar 2025 Fassung bis 31.Dezember 2024
Art. 5 Abs. 1bis Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
Art. 5 Abs. 3 aufgehoben Art. 5 Abs. 3
3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Art. 6 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes. Art. 6 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.