Vernehmlassungsverfahren
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Vorentwurf
Erläuternder Bericht
Vernehmlassungsbericht
Parlamentarisches Verfahren
Entwurf: BBl 2007 5453
Botschaft: BBl 2007 5397
Parlamentarisches Verfahren: 07.045
In Kraft getreten am: 1. Januar 2022
| Fassung seit 1. Januar 2021 | Fassung bis 31. Dezember 2021 |
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| Art. 130 1 Für die Zuständigkeit für Klagen aus nuklearen Ereignissen gilt das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen). 2 Sind nach diesem Übereinkommen die schweizerischen Gerichte zuständig, so ist die Klage in dem Kanton einzureichen, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist, oder, wenn der Ort des Ereignisses ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien liegt oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, in demjenigen Kanton, auf dessen Gebiet sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet. Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist die Klage in demjenigen Kanton einzureichen, der im Sinne von Artikel 13 Absatz (f) Ziffer (ii) des Übereinkommens die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist. 3 Die Zuständigkeitsordnung nach Absatz 2 gilt sinngemäss auch für Klagen aus nuklearen Ereignissen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist. Befinden sich bei einer solchen Klage weder der Ort des Ereignisses noch die Kernanlage in der Schweiz, so kann auch in demjenigen Kanton geklagt werden, auf dessen Gebiet der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Ist in mehreren Kantonen ein Schaden eingetreten, ist derjenige Kanton zuständig, der am meisten von den Auswirkungen des Ereignisses betroffen ist. |
Art. 130 1 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernmaterialien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. 2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind: a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist; b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat. 3 Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhaber einer Datensammlung können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die Datensammlung geführt oder verwendet wird, eingereicht werden. |
| Art. 130a Klagen zur Durchsetzung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten eingereicht werden. |
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| Art. 149 1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprüche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind: a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusammenhängen. 2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 erfüllt sind; c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist; e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; oder f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort oder, bei nuklearen Ereignissen, am Ort, an dem sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet, ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. |
Art. 149 1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprüche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind: a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusammenhängen. 2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 erfüllt sind; c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist; e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. |