Intermediärverwahrte Wertpapiere

Parlamentarisches Verfahren

Entwurf: BBl 2020 329
Botschaft: BBl 2020 233
Parlamentarisches Verfahren: 19.074

In Kraft getreten am: 1. Februar 2021

Fassung seit 1. Februar 2021 Fassung bis 31. Januar 2021
Art. 108a
Der Begriff der intermediärverwahrten Wertpapiere ist im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 200691 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung zu verstehen.
Art. 108a
Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 200648 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.