Panorama

  • Nicht unterzeichnet hat die Schweiz – im Gegensatz etwa zu den Nachbarstaaten Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich1 – das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961.
  • Über 90 Staaten haben ihr autonomes Verfahrensrecht für internationale Schiedsverfahren sodann in Anlehnung an das UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration ausgestaltet.2 Die gilt etwa für Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein oder Österreich.3 Auch in der Botschaft zur letzten Revision des internationalen Schiedsrechts des schweizerischen IPRG finden sich (zumindest) punktuell Bezugnahmen auf das UNICTRAL-Modellgesetz.4
  • Zu beachten sind ausserdem die Arbeiten der von der UN-Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe II (Dispute Settlement) sowie der Arbeitsgruppe III (Investor-State Dispute Settlement Reform), die den rechtlichen Rahmen für internationale Schiedsverfahren mit unterschiedlichen Instrumenten weiterentwickeln.5

  1. Für eine aktualisierte Statustabelle s. die Angaben des Depositars UN

  2. S. hierfür die laufend aktualisierten Angaben der UNCITRAL

  3. Ebenda. 

  4. S. etwa Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) vom 24. Oktober 2018, BBl 2018 7163 ff., 7196, 7200 f., 7211

  5. Beachte dazu die jeweiligen Unterlagen zu den Sitzungen der UN-Kommission