Zivilstandsverordnung und internationale Sachverhalte

Die nachstehende Auswahl an Bestimmungen der Zivilstandsverordnung ( ZStV ) vom 28. April 2004 kann bei internationalen Sachverhalten – freilich immer unter Beachtung der Anwendbarkeit insbesondere des IPRG oder vorrangig anwendbarer völkerrechtlicher Verträge – Bedeutung erlangen.

Art. 2 Beurkundung ausländischer Entscheidungen und Urkunden durch etwaige Sonderzivilstandsämter Art. 9 ff. Geburt und Fehlgeburt (Definition und Umfang der etwaigen Beurkundung)
Art. 3 Amtssprache Art. 10 Findelkind
Art. 5 Aufgaben der Vertretungen der Schweiz im Ausland Art. 11 ff. Kindesanerkennung
Art. 7 ff. Aspekte des Personenstandes Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung
Art. 8a weitere Geschäfte und Daten Art. 27 aZStV Erfassung der ausländischen Staatsangehörigkeit
Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Art. 14 Unterstellung des Namens und des Geschlechtseintrags unter das Heimatrecht Art. 37 f. Erklärungen über die Namen von Kindern vor Vertretungen der Schweiz im Ausland
Art. 14a Namenserklärung nach Art. 8a SchlT ZGB vor der ausländischen Vertretung der Schweiz Art. 39 Meldung personenstandsrechtlicher Ereignisse im Ausland an die Vertretung der Schweiz im Ausland
Art. 14b Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts Art. 44a Zuständigkeit für Ausfertigung von Zivilstandsurkunden für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Art. 15 ff. Aufnahme in das Personenstandsregister; Art. 15a hält insb. fest, welche Sachverhalte mit Auslandsberührung im Register erfasst werden. Art. 50 Mitteilung an die Kindesschutzbehörde u.a. über die Adoption im Ausland
Art. 16 f. Prüfungsumfang der Zivilstandsbehörde Art. 51 Meldung der Zivilstandsbehörde an das Staatssekretariat für Migration
Art. 18a Beglaubigung u.a. durch Vertretungen der Schweiz im Ausland Art. 54 & 61 Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden
Art. 20 Geburt (örtliche Zuständigkeit) Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
Art. 20a Tod (örtliche Zuständigkeit) Art. 62 ff. Vorbereitungsverfahren i.Z.m. einer Eheschliessung
Art. 20b Besondere Fälle von Geburt und Tod Art. 73 ff. Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 21 u.a. Verfahren bei Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensführung vor einer Vertretung der Schweiz im Ausland Art. 75n Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand Art. 80 Neu erweiterter Zeichensatz zur Abbildung von Namen aus möglichst allen europäischen Sprachen
Art. 23a Vorsorgeauftrag Art. 84 Behördlicher Austausch von Zivilstandsurkunden mit dem Ausland sowie Kompetenz des BJ zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 24 Erfassung von Namen Art. 92a Gewährleistung des Zugangs durch die Vertretungen der Schweiz im Ausland zu den durch sie geführten Registern
Art. 25 Keine Erfassung von Titeln und Graden Art. 98 Löschung einer nichtig erklärten Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aus dem Familienregister
Art. 26 Beurkundung des Ereignisortes