| Neben den völkerrechtlichen Verträgen zu allgemeinen Fragen der internationalen Rechtshilfe (hierzu dieser Wegweiser ) bestehen für die Schweiz besondere Vereinbarungen hinsichtlich der rechtshilfeweisen Kooperation in unterhaltsrechtlichen Verfahren: |
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| UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (SR 0.274.15) UN-UÜ S |
| Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 (SR 0.211.213.133.6) |
| Gegenseitigkeitserklärungen bezüglich der Rechtshilfe i.Z.m. Unterhaltsverpflichtungen zwischen der Schweiz und den kanadischen Provinzen Alberta (SR 0.211.213.232.4 ), Britisch-Kolumbien (SR 0.211.213.232.3), Manitoba (SR 0.211.213.232.1) und Saskatchewan (SR 0.211.213.232.2)1 |
Obwohl die Titel der Gegenseitigkeitserklärungen ausdrücklich auf die Anerkennung und Vollstreckung Bezug nehmen, sind die Instrumente ohne nennenswerte Auswirkung auf diese Frage geblieben (vgl. hierzu ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 50 N 33 m.w.N.). ↩