Rechtshilfe

S = Statusinformationen

Neben den völkerrechtlichen Verträgen zu allgemeinen Fragen der internationalen Rechtshilfe (hierzu dieser Wegweiser ) bestehen für die Schweiz besondere Vereinbarungen hinsichtlich der rechtshilfeweisen Kooperation in unterhaltsrechtlichen Verfahren:
UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (SR 0.274.15) UN-UÜ S
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 (SR 0.211.213.133.6)
Gegenseitigkeitserklärungen bezüglich der Rechtshilfe i.Z.m. Unterhaltsverpflichtungen zwischen der Schweiz und den kanadischen Provinzen Alberta (SR 0.211.213.232.4 ), Britisch-Kolumbien (SR 0.211.213.232.3), Manitoba (SR 0.211.213.232.1) und Saskatchewan (SR 0.211.213.232.2)1

  1. Obwohl die Titel der Gegenseitigkeitserklärungen ausdrücklich auf die Anerkennung und Vollstreckung Bezug nehmen, sind die Instrumente ohne nennenswerte Auswirkung auf diese Frage geblieben (vgl. hierzu ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 50 N 33 m.w.N.).