Die vorab fremdenrechtliche Fragestellung1 der sog. Inländerbehandlung wird heute vor allem mit den verschiedenen WTO-Übereinkommen sowie immaterialgüterrechtlichen Regelungen2 (Wegweiser) in Verbindung gebracht. Allgemein betrachtet ergibt sich aus einer Bindung an den Inländerbehandlungsgrundsatz die Pflicht, ausländische Staatsangehörige im Inland rechtlich wie Inländer zu behandeln. Inwiefern dieser Gleichbehandlungsgrundsatz kollisionsrechtliche Folgen nach sich zieht, wird unterschiedlich beurteilt;3 seine Bedeutung ist aufgrund der mittlerweile vorherrschenden kollisionsrechtlichen Koordination von Rechtsanwendungskonflikten reduziert.4 Verankert ist er in unterschiedlichen Freundschafts- und Handelsabkommen bzw. Niederlassungs- und Konsularverträgen, welche die Schweiz überwiegend im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts geschlossen hat. Welche Bedeutung den einzelnen Inländerbehandlungsbestimmungen mittlerweile noch konkret zukommt, lässt sich bereits aufgrund ihrer ganz unterschiedlichen Ausgestaltungen nicht verallgemeinernd sagen. Jedenfalls bestehen aber an der Schnittstelle von Privatrecht und öffentlichem Recht nach wie vor Regelungen fremdenrechtlicher Prägung, die sich an den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Inländerbehandlung messen lassen müssen.5
Hierzu schon Keller/Siehr, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1986, 132 ff. insb. 138. ↩
S. insb. Art. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.04) oder Art. 5 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (SR 0.231.15). ↩
Zum Ganzen im immaterialgüterrechtlichen Kontext bereits Bergsma, Das Prinzip der Inländerbehandlung im internationalen und schweizerischen Urheberrecht, Bern 1990, 37 f. m.w.N. ↩
Vgl. in Bezug auf das schweizerisch-britische Abkommen die Anmerkung bei Meier/Stehle, IPR – Prüfschemen zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, Zürich 2018, Rn. 750. ↩
Beispielhaft sei hier auf die für Ausländer bestehende Erwerbsbeschränkung für Immobilien nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 ( BewG ) hingewiesen (vgl. mit Bezug auf das Gesellschaftsrecht Furrer/Girsberger/Siehr/Trüten, IPR BT, Basel 2018, Rn. 1842). ↩