Fragen des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts bleiben daher zur Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte auch für das Immaterialgüterrecht von Bedeutung. Festlegungen der internationalen Entscheidungszuständigkeit, des anwendbaren Rechts – mit Ausnahme des punktuell eingreifenden Inländerbehandlungsgrundsatzes (siehe auch diesen Wegweiser )1 – sowie der Anerkennung und Vollstreckung ergeben sich nur gelegentlich direkt aus den besonderen Übereinkommen. Dem LugÜ S und dem IPRG verbleibt ein wesentlicher Anwendungsbereich.
In zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen sichern sich die Vertragsstaaten zwar eine Inländerbehandlung zu, inwieweit daraus aber (direkt) auf das anwendbare Recht geschlossen werden kann, ist fraglich (s. etwa BSK IPRG-Jegher/Kunz, Art. 110 N 37 m.w.N.). ↩