Multisektorielle Regelwerke

S = Statusinformationen

WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (SR 0.632.20)
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.04)1 [vgl. insb. den kollisionsrechtlichen Gehalt des Art. 6]
Art. 6 Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken
1 Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
2 Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
3 Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.
LugÜS [ausschliessliche Zuständigkeit für Bestandesklagen: Art. 22 Ziff. 4; Zuständigkeit für Verletzungsklagen: Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 5 Ziff. 3]

1 Vgl. auch die nach wie vor in Kraft stehenden Vorgängerübereinkommen SR 0.232.01, SR 0.232.02, SR 0.232.03.