Das HGÜ im Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Anerkennungsvorgaben

Das seit dem 1. Januar 2025 auch für die Schweiz geltende HGÜ S 1 regelt in seinem Kapitel III auch Fragen der Anerkennung und Vollstreckung. Hinsichtlich seines Verhältnisses zu anderen völkerrechtlichen Verträgen enthält das HGÜ S in Art. 26 verschiedene Vorgaben. Gerade das Verhältnis zum LugÜ S wurde verschiedentlich erörtert und verlangt eine Differenzierung.2

Für die Frage der Anerkennung formuliert Art. 26 Abs. 4 HGÜ S die Geltung des Günstigkeitsprinzips.3 Dieser Grundsatz gilt für das HGÜ S im Rahmen der Anerkennung gegenüber allen völkerrechtlichen Verträgen, sodass sie immer auch zu berücksichtigen sind. Selbst wenn nun das LugÜ S als anerkennungsfreundlich4 beschrieben oder davon ausgegangen wird, dass sich in der Sache kaum Widersprüche zwischen den beiden Übereinkommen bei der Anerkennung ergeben werden,5 kann im Einzelfall unklar sein, welcher Rechtsgrundlage die Anerkennungsvoraussetzungen bzw. -verweigerungsgründe zu entnehmen sind. Darüber hinaus schliesst das HGÜ S in Art. 2 bestimmte Gegenstände von seinem sachlichen Anwendungsbereich aus. In diesen Fällen sind gegebenenfalls wiederum die bilateralen Anerkennungsabkommen oder andere multilaterale Übereinkommen einschlägig. Da das Fürstentum Liechtenstein nicht Vertragsstaat des HGÜ S ist, bleibt das AnerkÜ-FL/CH beachtlich.

Folgende Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen sind dementsprechend nach wie vor beachtlich:

Belgien SR 0.276.191.721 Italien SR 0.276.194.541 Slovakei SR 0.276.197.411
Deutschland AnerkÜ-DE/CH Österreich SR 0.276.191.6326 Spanien SR 0.276.193.321
Fürstentum Liechtenstein AnerkÜ-FL/CH Schweden SR 0.276.197.141 Tschechische Republik SR 0.276.197.411

  1. Vgl. die Notifikation des Depositars NL vom 18. September 2024. 

  2. Vgl. bereits Markus in seiner Stellungnahme während des Vernehmlassungsverfahrens, 5 (die gesammelten Stellungnahmen sind hier ersichtlich); Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 24. Mai 2023, BBl 2023 1460, Ziff. 1.3.1; Anthonioz, La Convention de La Haye de 2005 sur les accords d’élection de for et son impact pour la Suisse, SJZ 2024,155 ff., 167 ff.; Wagner, Das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, 100 ff., 134 ff. Vornehmlich mit Bezug zur Rechtshängigkeit Hostettler, Geplanter Beitritt der Schweiz zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen. Einige Überlegungen zu den Implikationen, ZZZ 2022, 292 ff., 297 ff.; Trüten, Die Schweiz im europäischen und internationalen zivilprozessualen Rechtsraum – Stand und Perspektiven, EuZ 08/2023, J1 ff., J15 ff.; Girsberger/Trüten, Beitritt der Schweiz zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen: Bedeutung für das schweizerische Internationale Zivilprozessrecht und Einordnung in das internationale Regelungsumfeld, SRIEL 2024, 165 ff., 176 ff.; Hasnaoui, Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen und die Schweiz. Auslegungsfragen, Rechtsprechung und Normkonflikte, AJP 2025, 624 ff., 632 ff. 

  3. Markus in seiner Stellungnahme während des Vernehmlassungsverfahrens, 5 (die gesammelten Stellungnahmen sind hier abrufbar). S.a. Wagner, RabelsZ 2009, 136. 

  4. So die Botschaft, BBl 2023 1460, Ziff. 1.3.1

  5. So Markus in seiner Stellungnahme während des Vernehmlassungsverfahrens, 5 (die gesammelten Stellungnahmen sind hier abrufbar). 

  6. Vgl. auch das nach wie vor in Kraft stehende Vorgängerabkommen SR 0.276.191.631, das allerdings nur noch auf Entscheidungen anwendbar ist, die vor Inkrafttreten des jüngeren Abkommens ergangen sind (vgl. Art. 15 SR 0.276.191.632).