Fazit

In der Volksrepublik China besteht zwar ein sich zunehmend konkretisierender Rechtsrahmen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Dennoch hält sich in der Literatur weiterhin die (begründete) Empfehlung, in China zu vollstreckende Urteile im Wege des Schiedsverfahrens, und nicht in einem Verfahren vor staatlichen Gerichten zu erwirken.1 Für die schiedsrechtlichen Aspekte ist sodann auf diesen Wegweiser zu verweisen. Gerade weil die Schweiz selbst kein Gegenseitigkeitserfordernis statuiert, gestaltet sich die Anerkennung schweizerischer Urteile, etwa im Gegensatz zu solchen aus Deutschland, in China – zumindest theoretisch – etwas einfacher.


  1. So etwa Neelmeier, ZChinR 2007, 289. Vgl. auch das Merkblatt der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China, 2 f.