Anerkennungsgrundsätze

S = Statusinformationen

Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen, rechtskräftigen1 Urteilen staatlicher Gerichte in der Volksrepublik China hängt grundsätzlich vom Erfordernis der Gegenseitigkeit (Reziprozität) ab.2 In Art. 44 der erwähnten Publikation des Obersten Volksgerichts wird diese Anerkennungsvoraussetzung erstmalig konkretisiert.3 Gegenseitigkeit besteht demnach entweder, wenn das ausländische Recht seinerseits die Anerkennung chinesischer Urteile vorsieht oder China mit dem ausländischen Staat Gegenseitigkeit – z.B. staatsvertraglich – vereinbart bzw. über diplomatische Kanäle ein diesbezügliches Verständnis gefunden hat.4 Ob zwischen Deutschland, das seinerseits in § 328 Abs. 1 Nr. 5 dZPO die Verbürgung der Gegenseitigkeit für eine Anerkennung verlangt, und China von Gegenseitigkeit auszugehen ist,5 war und ist Gegenstand von Debatten, die ein diesen Umstand bejahendes Urteil des (Berliner) Kammergerichts aus dem Jahr 20066 nicht zu befrieden vermochte.7 Da die Schweiz bei Anerkennung ausländischer Urteile keine Gegenseitigkeit voraussetzt und Entscheidungen aus anderen Staaten ganz grundsätzlich und unabhängig vom sie erlassenden Staat anerkennt, dürfte aus chinesischer Sicht die geforderte Gegenseitigkeit gegeben sein.
Daneben sieht Art. 46 der Ausführungen des Obersten Volksgerichts gewisse Anerkennungshindernisse vor,8 wie sie – wenn auch im Einzelnen unterschiedlich – in Rechtsakten in diesem Zusammenhang regelmässig vorgesehen sind (s. in dieser Sammlung etwa Art. 34 LugÜ S , Art. 9 HGÜ S , Art. 27 IPRG, Art. 7 HAVÜ S 9.10 Der Anerkennung eines ausländischen Urteils in China entgegenstünde die fehlende Entscheidungszuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat. M.a.W. setzt die Anerkennungsfähigkeit die indirekte Zuständigkeit voraus, wobei nicht im Einzelnen feststellbar ist, worauf sich chinesische Gerichte für die Bestimmung der indirekten Zuständigkeit stützen sollen.11 Daneben hindern eine Anerkennung etwa grundlegende Verfahrensverstösse, Verletzungen des materiellen ordre public oder Konflikte mit der chinesischen Entscheidungszuständigkeit (lis pendens bzw. res iudicata).12 Einen Einblick in die Anerkennungspraxis chinesischer Gerichte erlaubt auch eine online aufbereitete und jährlich aktualisierte Zusammenstellung der Entscheidungen zur internationalen Urteilsanerkennung.13 Das Online-Portal berücksichtigt neben Entscheidungen aus China zur Anerkennung ausländischer Urteile auch solche aus anderen Staaten, welche die Anerkennung chinesischer Entscheidungen zum Gegenstand haben.
Weitgehend voraussetzungslos gestaltet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide.14 Diese stützt sich auf das UN-SchiedsÜ S (s. für die Schweiz auch Art. 194 IPRG). Auch dieses sieht in Art. V gewisse Anerkennungsverweigerungsgründe vor.15


  1. Chen/Pißler, 9. Kapitel: Internationales Privatrecht, in: Binding/Pißler/Xu (Hrsg.), Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, Frankfurt a.M. 2015, Rn. 75. 

  2. Huang, 2. S.a. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China, Merkblatt über Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung in Zivil- und Handelssachen (hier abrufbar). S. bereits Chen/Pissler, Rn. 75 f.; Siebel, 186. 

  3. Huang, 2. Zu den Unwägbarkeiten hinsichtlich des Auslegung Siebel, 186 ff. m.w.N. 

  4. Huang, 2. Für den ersten Fall eines einseitigen "Reciprocal Commitment", das China in einer diplomatischen Note an Aserbaidschan übersendet hat, sowie weitere Hintergründe zum Gegenseitigkeitserfordernis s. Zhang, First Case of Reciprocal Commitment: China Requests Azerbaijan to Enforce its Judgment Based on Reciprocity, Conflict of Laws.net vom 2.2.2024 (abrufbar hier). 

  5. Bejahend Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Köln 2020, Rn. 16.125 m.w.N.; Siebel, 223, die von einer «partiell verbürgt[en]» Gegenseitigkeit ausgeht. Ablehnend Neelmeier, Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und China?, ZChinR 2007, 289. Offengelassen bei Chen/Pissler, Rn. 76; Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China, 2. 

  6. KG, 18. Mai 2006, 20 SCH 13/04, NJW-RR 2007, 1438 ff. S. dazu kritisch Neelmeier, ZChinR 2007, 287 ff. 

  7. Vgl. Neelmeier, ZChinR 2007, 287 ff.; Siebel, 196. 

  8. S. Huang, 3 ff. 

  9. Huang, 3 ff., vergleicht die chinesischen Anerkennungsregeln jeweils mit den Vorschriften des HAVÜ, um einen etwaigen zukünftigen Beitritt Chinas zum Haager Übereinkommen einzuordnen. 

  10. S. für eine vergleichende Darstellung der Anerkennungsvoraussetzungen des chinesischen und des deutschen Rechts Siebel, 131 ff. S.a. Zhang, 69 ff. 

  11. Zum Ganzen Huang, 3. 

  12. Im Einzelnen Huang, 3 ff.; Siebel, 159 ff.; Zhang, 135 ff. je m.w.N. S.a. Chen/Pissler, Rn. 75. 

  13. China Justice Observer (Hrsg.), List of China's Cases on Recognition of Foreign Judgments

  14. S. zu dieser Fragstellung ausführlich Gao, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der VR China, Hamburg 2010. 

  15. S. dazu etwa Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Zürich 2017, Rn. 529 f.