Eherecht – Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten

Parlamentarisches Verfahren

Entwurf: BBl 2023 2128
Botschaft: BBl 2023 2127
Parlamentarisches Verfahren: 23.057

In Kraft getreten am: 1. Januar 2025

Fassung seit 1. Januar 2025 Fassung bis 31. Dezember 2024
Art. 45
1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder
b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 45
1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt.
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