Panorama

  • Innerhalb der Europäischen Union bestehen verschiedene Schutzmechanismen für geistiges Eigentum, die einen unionsweiten Schutz bieten sollen und sich gewissermassen zwischen den autonom nationalen und den räumlich erweiterten, völkerrechtsbasierten Schutz einfügen. So kann im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke1 unionsweiter Markenschutz erzielt werden. Sodann besteht seit dem 1. Juni 2023 ein rechtlicher Rahmen für ein unionales Einheitspatent.2
  • Mit Blick auf Fragen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts ist auf die Principles for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP Principles), hinzuweisen, die von einer hierfür geschaffenen Gruppe der Max-Planck-Gesellschaft ausgearbeitet wurden. Die darin formulierten Prinzipien können zum einen aufgrund ihres Modellcharakters bei der Ausarbeitung von Rechtsgrundlagen – sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene – wertvolle Impulse liefern und zum anderen bei der Auslegung oder Ergänzung bestehenden Rechts dienen.3
  • Der schweizerische Bundesrat hat den WIPO-Vertrag über geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und assoziiertes traditionelles Wissen vom 24. Mai 2024 unterzeichnet.4 Der Vertrag bezweckt über die Offenlegung bestimmter Wissensquellen im Rahmen von Patentanmeldungen den Schutz tradierten Wissens. Für die Schweiz ergäbe sich durch eine Ratifikation des Übereinkommens insofern kein gesetzlicher Anpassungsbedarf, als Art. 49a PatG mit den Vorgaben des neuen WIPO-Vertrags kompatibel wäre.5
  • Der Bundesrat beabsichtigt eine Ratifikation des neuen WIPO-Designrechtsvertrags vom 22. November 2024 (Riyadh Design Law Treaty [RDLT]).6 Dieser bildet die Grundlage für die internationale Harmonisierung von Verfahren bezüglich der Anmeldung und Hinterlegung von Designs.7 Für das schweizerische Recht erwartet der Bundesrat keinen Anpassungsbedarf an das neue Übereinkommen. Hinsichtlich einer möglichen Vertragsgenehmigung wurde das EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 beauftragt.8
  • Nach der vom Parlament am 15. März 2024 beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Teilrevision des Patentgesetzes (PatG)9 soll nun die Patentverordnung (PatV) anlässlich einer Totalrevision an das Gesetz angepasst und modernisiert werden.10 Angestrebt wird dabei u.a. eine teilweise Harmonisierung mit dem Europäischen Patentübereinkommen und der Markenschutzverordnung.11

  1. ABl. EU Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, 1 ff. 

  2. S. für eine erste Bestandesaufnahme hinsichtlich des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) Golkowsky/Manzke, "Und sie bewegt sich doch": Das EPG wird zum europäischen Vorbild, EuZW 2025, 545 f. 

  3. S. Max Planck Group on Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP), Conflict of Laws in Intellectual Property. The CLIP Principles and Commentary, Oxford 2013. 

  4. S. Medienmitteilung des BR vom 19.2.25 sowie die Informationen des IGE

  5. Zum Ganzen die Informationen des IGE. S.a. die Medienmitteilung des BR

  6. S. die Medienmitteilung des BR vom 13.6.2025. S. zum Übereinkommen die Informationen der WIPO hier oder hier

  7. Vgl. hierzu die Informationen des IGE

  8. Zum Ganzen die Medienmitteilung des BR vom 13.6.2025. 

  9. S. für die revidierten Bestimmungen des PatG BBl 2024 685. Vgl. sodann die Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 16. November 2022, BBl 2023 7 sowie die parlamentarischen Beratungen zum Geschäft Nr. 22.078

  10. S. dazu die Medienmitteilung des BR vom 30.4.25. 

  11. Vgl. im Einzelnen den Erl. Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 30. April 2025 hinsichtlich der Totalrevision der Patentverordnung (abrufbar mit den weiteren Vernehmlassungsunterlagen hier). S. zum Ganzen auch die Informationen des IGE vom 3. März 2025.