Vernehmlassungsverfahren
alle Unterlagen
Vorentwurf
Erläuternder Bericht
Vernehmlassungsbericht
Parlamentarisches Verfahren
Entwurf: BBl 2024 793
Botschaft: BBl 20224 792
Parlamentarisches Verfahren: 24.035
| Fassung seit 1. Januar 2011 | Revision |
|---|---|
| Art. 11 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt. | Art. 11 1 Hoheitliche Handlungen, die im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken und Beweisaufnahmehandlungen, haben mittels Rechtshilfe zu erfolgen. Es gelten die Kapitel I und II der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht. 2 Eine Prozesspartei, die sich in der Schweiz aufhält, kann jedoch unmittelbar zur Übermittlung von Eingaben oder Beweismitteln aufgefordert werden, wenn die Aufforderung ohne Strafandrohung erfolgt und auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wird. 3 Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können überdies mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Mittels zur Ton- oder Bildübertragung an einer Verhandlung im Ausland teilnehmen oder auf dieselbe Weise von einer durch eine ausländische Behörde ermächtigten Person befragt werden. Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt sinngemäss. 4 Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht, wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten durch das Bundesamt für Justiz vermittelt. |
| Art. 11a 1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen. 2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen. 3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte. 4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar. |