Standortbestimmung

Die dem Staat übertragene Aufgabe zur Gewährleistung der Rechtspflege beinhaltet neben der Pflicht zur Festlegung eines Prozessrechts u.a. die Pflicht, Gerichte durch Gesetz zu schaffen und so zu organisieren, dass sie die Rechtspflege wahrnehmen können.1 Damit soll dem Einzelnen die Klärung einer konkreten, materiellrechtlichen Frage ermöglicht und die Wahrung der Rechtsordnung bei gleichzeitiger Befriedung des gesellschaftlichen Zusammenlebens sichergestellt werden.2 Dieser Weg der Rechtsdurchsetzung ist grundsätzlich – insbesondere unter Beachtung der sich aus dem Völkerrecht hinsichtlich der Gerichtsbarkeit ergebenden Schranken3 – auch für Sachverhalte mit Auslandsberührung eröffnet. Soweit die eigene Souveränität, z.B. durch Handlungen zugunsten eines ausländischen Zivilverfahrens, betroffen ist, kann der Staat autonome Regeln erlassen, die den Verfahrensgang in einem internationalen Umfeld regulieren. Sind allerdings Souveränitätsinteressen ausländischer Staaten betroffen, ergibt sich ein erhöhter zwischenstaatlicher Koordinationsbedarf, der sich in einer Mehrzahl völkerrechtlicher Verträge widerspiegelt.


  1. SGK BV-Schweizer, Einl. zur Justizverfassung N 17. 

  2. Vgl. Baumgartner, in: Heiss/Loacker (Hrsg.), Grundfragen des Konsumentenrechts, Zürich 2020, N 14.8; im Übrigen A. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, § 1 Rn. 4. 

  3. Hierzu etwa Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Zürich 2017, Rn. 278.