Eingetragene Partnerschaft

S = Statusinformationen

Hinweis: In Zusammenhang mit der Eintragung einer (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft geht es häufig weniger um die Anerkennung eines ausländischen Urteils, als um die Wirkung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. über den Personenstand (vgl. Art. 31 f. IPRG; Art. 23 ZStV).

Zu beachten sind die besonderen zivilstandsrechtlichen Übereinkommen mit Deutschland (SR 0.211.112.413.6) und Österreich (SR 0.211.112.416.3) sowie das CIEC-ZivilstandsÜ S .
Siehe im Übrigen die bilateralen Anerkennungsabkommen oben.
IPRG: Art. 65a