Zur Möglichkeit der Parteien, über gewisse Rechtsansprüche frei verfügen zu können, gehört auch die Option – mit staatlicher Ermächtigung1–, rechtliche Ansprüche durch ein Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts beurteilen zu lassen.2 Welche Ansprüche im Einzelnen der schiedsgerichtlichen Beurteilung zugänglich sind, legen die verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich fest, wobei das schweizerische IPRG in seinem Art. 177 diese sog. Schiedsfähigkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche begrenzt.3 Das schweizerische Recht definiert einerseits den rechtlichen Rahmen innerhalb dessen schiedsgerichtliche Verfahren zugelassen sind und durchgeführt werden können. Andererseits legt es fest, unter welchen Bedingungen im Ausland ergangene Schiedsurteile in der Schweiz anerkennungsfähig sind. Neben staatlich oder völkerrechtlich verbindlich festgesetzte Regelungen treten solche von privaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, denen sich Parteien für ihr Verfahren freiwillig unterwerfen können.4
S. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 491. ↩
Vgl. Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, Rn. 3140. ↩
Schnyder/Liatowitsch, Rn. 497 f. ↩
Vgl. Pfisterer/Schnyder, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. in a nutshell, 2. Aufl. 2021, 11 ff. ↩