| IPRG , insb. Art. 167 ff. |
| ZPO , insb. Art. 353 ff. |
| BGG , insb. Art. 77 u. 119a |
| UN-SchiedsÜ S , New Yorker Schiedsübereinkommen [für Fragen der Anerkennung und Vollstreckung; s. dazu auch Art. 194 IPRG, der dieses Übereinkommen für die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz generell vorbehält1] |
Für den besonderen Bereich der Investitionsstreitigkeiten:2
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| Nach seinem Art. 1 Abs. 1 lit. d grundsätzlich nicht eröffnet ist der Anwendungsbereich des LugÜ S . |
| Ebenfalls verschlossen bleibt gemäss Art. 2 Abs. 4 HGÜ S das Haager Gerichtsstandsübereinkommen. |
Mit einigen europäischen Staaten hat die Schweiz bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen geschlossen, die auch auf Schiedsurteile anwendbar sind. Diese Staaten sind aber zugleich Vertragsstaaten des
UN-SchiedsÜ
S
, das anerkennungsfreundlicher als die bilateralen Abkommen ist und diesen infolge des Günstigkeitsprinzips vorgeht, sodass den Abkommen kaum noch Bedeutung zukommt.4 Dennoch können die bilateralen Abkommen im Einzelfall Beachtung finden. Bilaterale Abkommen mit folgenden Staaten stehen noch in Kraft:
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Unterschiedlich beurteilt wird, ob es sich bei Art. 194 IPRG um einen bloss deklaratorischen Vorbehalt (vgl. etwa Kren Kostkiewicz, Rn. 3279) oder um eine autonome Erstreckung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens handelt (so Schnyder/Liatowitsch, Rn. 528). Aufgrund des von der Schweiz am 23. April 1993 zurückgezogenen Vorbehalts i.S.d. Art. I Abs. 3 UN-SchiedsÜ S (s. die Notifikation des Depositars UN C.N.163.1993 vom 28. Juli 1993) ist nicht von einer autonomen Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Art. 194 IPRG auszugehen. ↩
Vgl. Pfisterer/Schnyder, 10 u. 13. ↩
UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration (in Kraft seit dem 1. April 2014). ↩
Vgl. ZK IPRG-Oetiker, Art. 176 Rn. 18. ↩
In Kraft steht nach wie vor auch das Vorgängerübereinkommen SR 0.276.191.631. Dieses findet nur noch Anwendung auf Entscheidungen, die vor Inkrafttreten von SR 0.276.191.632 ergangen sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Letzteren). ↩