In der Schweiz beträgt der Anteil der jährlich geschlossenen, sog. gemischt-nationalen Ehen rund ein Drittel.1 Zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse2 verlangen Staaten bisweilen einen Nachweis, dass der Eheschliessung – bzw. u.U. der Begründung anderer Partnerschaftsformen – mit (relevantem) Auslandsbezug nach ausländischem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Dieser Nachweis kann häufig durch ein von einem ausländischen Staat ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis erbracht werden. Solche Zeugnisse spielen aus Sicht des schweizerischen Rechts z.B. dann eine Rolle, wenn i.Z.m. einer Eheschliessung im Ausland belegt werden muss, dass die Ehevoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind (vgl. Art. 75 ZStV).3 Darüber hinaus kann durch Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses im Rahmen der erweiterten, schweizerischen Zuständigkeit für Eheschliessungen ausländischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 IPRG die vom Gesetz geforderte positive Prognose hinsichtlich der Anerkennung der Ehe im ausländischen Wohnsitz- oder Heimatsstaat der Brautleute erstellt werden (vgl. Art. 73 ZStV).4 Aufgrund der Revision des internationalen Eherechts5 entfallen ist die früher in Art. 44 Abs. 2 IPRG niedergelegte Trauung nach ausländischem Heimatrecht, bei der das Vorliegen der Ehevoraussetzungen des ausländischen Rechts mitunter anhand eines Ehefähigkeitszeugnisses geprüft wurde.6 Der Austausch von zivilstandsamtlichen Urkunden im Allgemeinen und von Ehefähigkeitszeugnissen im Besonderen wurde im Verhältnis zu einigen Staaten durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge vereinfacht und gegenseitig verlässlich ausgestaltet.
Vgl. etwa die Angaben des Bundesamtes für Statistik. ↩
Vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2024, 67 et passim. ↩
Vgl. etwa die Informationen des Bundesamtes für Justiz, Ziff. 1.9. ↩
BSK IPRG-Courvoisier/Bodenschatz, Art. 43 N 17 ff. ↩
S. Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 (AS 2013 1035, 1038 f.). ↩
Vgl. hierzu Siehr, das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, 18 f. ↩