Panorama

S = Statusinformationen

  • Zur Anwendbarkeit der bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen i.Z.m. personenstandsrechtlichen Fragestellungen, die ihrerseits vom Anwendungsbereich des LugÜ S ausgenommen sind, beachte diesen Wegweiser .
  • Verschiedene die Namensführung betreffende Übereinkommen hat die Schweiz bisher nicht unterzeichnet. Dazu gehören etwa
    • CIEC-Übereinkommen Nr. 4 über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958,
    • CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973,
    • CIEC-Übereinkommen Nr. 19 über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht vom 5. September 1980,
    • CIEC-Übereinkommen Nr. 21 über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Führung verschiedener Familiennamen vom 8. September 1982,
    • CIEC-Übereinkommen Nr. 31 über die Anerkennung von Namen vom 16. September 2005.
  • Das CIEC-Übereinkommen Nr. 12 über die Legitimation durch nachfolgende Ehe vom 10. September 1970 hat die Schweiz zwar unterzeichnet, allerdings nicht ratifiziert.
  • Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 21. Dezember 20221 in Erfüllung der Postulate 17.4121 Arslan sowie 17.4185 Ruiz festgehalten, dass im nationalen Recht vorläufig weder eine dritte Geschlechtskategorie vorgesehen noch gänzlich auf einen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister verzichtet werden soll.2
  • Gestützt auf einen Expertenbericht,3 im Rahmen dessen evaluiert werden sollte, inwieweit sich mit einer Revision des Adoptionsrechts dessen Missbrauch4 verhindern liesse, ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass er zukünftig Adoptionen von Kindern aus dem Ausland gänzlich untersagen möchte. Diesbezüglich wird das EJPD bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.5 Auswirken dürfte sich das Revisionsvorhaben etwa auf das IPRG , das HAÜ S , das BG-HAÜ oder das CoE-AdoptÜ S .6
  • Seit dem 11. November 2024 können im Personenstandsregister Infostar New Generation (Infostar NG) Namen mit beinahe allen Sonderzeichen aus europäischen Sprachen erfasst werden.7
  • Die Europäische Union berät einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats.8 Damit soll die Anerkennung der Elternschaft innerhalb der EU weitergehend harmonisiert werden.9
  • Beachte sodann das Panorama zu diesem Wegweiser.

  1. Bericht des Bundesrates vom 21. Dezember 2022 hinsichtlich der Einführung eines dritten Geschlechts. S. dazu jetzt auch BGE 150 III 34

  2. S. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. Dezember 2022. 

  3. Expertengruppe «Internationale Adoption», Schlussbericht zu Handen des Bundesamtes für Justiz vom 27. Juni 2024. Vgl. auch den Zwischenbericht der Expertengruppe vom 28. März 2023 sowie einen Bericht vom November 2023, den die ZHAW im Auftrag des BJ erstellt hatte (beides abrufbar hier). 

  4. Vgl. dazu bereits die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. Dezember 2023 und die i.d.Z. publizierten Berichte (abrufbar hier). 

  5. S. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Januar 2025. 

  6. Vgl. im Expertenbericht vom 27. Juni 2024 zu möglichen Anpassungen des IPRG insb. 71 ff. 

  7. S. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Juni 2024. Beachte zum Ganzen den Erl. Bericht zur Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 10. Mai 2023, den Vorentwurf sowie den Ergebnisbericht zum Vernehmlassungsverfahren vom 22. Mai 2024 (abrufbar hier). 

  8. Vorschlag vom 7.12.2022, COM/2022/695 final. S. hier für die Informationen zum unionalen Rechtsetzungsverfahren 2022/0402/CNS. 

  9. Vgl. zu Anlass und Zielen des Vorschlags etwa die Begründung in COM/2022/695 final