Eheschliessung

S = Statusinformationen

Hinweis: In Zusammenhang mit der Eheschliessung geht es häufig weniger um die Anerkennung eines ausländischen Urteils als um die Wirkung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. über den Personenstand (vgl. Art. 31 f. IPRG; Art. 23 ZStV).1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (SR 0.211.112.413.6)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse vom 16. November 1966 (SR 0.211.112.445.4)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 26. April 1962 (SR 0.211.112.416.3)
Siehe im Übrigen die bilateralen Anerkennungsabkommen oben.
CIEC-ZivilstandsÜ S
Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362)2 [gilt heute im Verhältnis zum Iran]
IPRG: Art. 45 oder Art. 45a Abs. 4

  1. Vgl. zu einem neueren Phänomen in diesem Zusammenhang Giovannini, Anerkennung von Online-Eheschliessungen im Ausland?, lex causae.blog vom 17. Juli 2025. 

  2. Zu den i.d.Z. bestehenden Unklarheiten ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 45 N 63. Der Bundesrat hat sich mit der iranischen Regierung auf ein Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen geeinigt, im Rahmen dessen insbesondere die für das Personen-, Familien- und Erbrecht zentralen Abs. 3 und 4 des Art. 8 aufgehoben werden sollen. Das anwendbare Recht wäre folglich gestützt auf das IPRG zu ermitteln. Einer möglichen Inkraftsetzung geht das im Zeitpunkt der Drucklegung laufende Vernehmlassungsverfahren voraus (s. dazu das Änderungsprotokoll, die Vernehmlassungsvorlage des Bundesbeschlusses sowie den Erläuternden Bericht vom 6. Mai 2025, hier abrufbar).