Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Welturheberrechtsabkommen (WUA) revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (SR 0.231.01)1
Art. IV
[...]
4 a. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht worden ist, oder, sofern es sich um ein unveröffentlichtes Werk handelt, in dem Vertragsstaat, dem der Urheber angehört, festgelegt ist.
[...]
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (SR 0.231.15)2
Art. 5
[…]
2 Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
[…]

Art. 14ter
1 Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber – oder nach seinem Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
2 Der in Absatz 1 vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
[…]
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (SR 0.231.151)
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (SR 0.231.171)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 (SR 0.231.171.1)
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (SR 0.231.172)
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale vom 21. Mai 1974 (SR 0.231.173)
Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen vom 24. Juni 2012 (SR 0.231.174)
Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen vom 27. Juni 2013 (SR 0.231.175)

1 Vgl. hierzu auch das Vorgängerübereinkommen.
2 Vgl. hierzu auch die Vorgängerübereinkommen SR 0.231.12, SR 0.231.13 sowie SR 0.231.14. Vgl. sodann als jüngstes Beispiel aus der Rechtsprechung das Urteil der Cour de cassation vom 7. Oktober 2020, 18-19.441, ECLI:FR:CCASS:2020:C100534. Dies zusammenfassend Spitz, The French Supreme Court rules that Knoll «Tulip» Chair is not protected by copyright, Kluwer Copyright Blog vom 8. Februar 2021.