Grundrechtliche Dimension

S = Statusinformationen

Folgende Bestimmungen sichern den Zugang zum Gericht grundrechtlich ab:

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (SR 0.101):
Art. 6 IPRG:
1 Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
  • Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien [u.a. Anspruch auf rechtliches Gehör]
  • Art. 29a Rechtsweggarantie
  • Art. 30 Gerichtliche Verfahren [Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht]
Sowohl Staatenlosen (Art. 16 UN-StlÜ S ) als auch Flüchtlingen (Art. 16 GFK S ) wird ein freier und rechtsgleicher Zugang zum Gericht eingeräumt.