Bilaterale Abkommen

Deutschland
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (SR 0.211.112.413.6)
  • Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (SR 0.172.031.36)1
Frankreich Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Beschaffung von Zivilstandsurkunden vom 3. Dezember 1937 (SR 0.211.112.434.9)
Fürstentum Liechtenstein Gestützt auf eine nicht publizierte Verfügung des EJPD vom 11. Dezember 1978 soll ein direkter Austausch von Zivilstandsakten zwischen dem Zivilstandsamt in Vaduz (FL) sowie den Behörden der an das Fürstentum grenzenden Kantone Graubünden und St. Gallen möglich sein.2
Iran Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien 25. April 1934 (SR 0.142.114.362) [Art. 8 Abs. 3 und 4]3
Italien Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse vom 16. November 1966 (SR 0.211.112.445.4)
Kongo (Kinshasa) Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten vom 3. September 1925 (SR 0.211.112.417.2)4
Österreich
  • Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 26. April 1962 (SR 0.211.112.416.3)
  • Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916 (SR 0.172.031.63)
Slowakei und Tschechische Republik Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 21. Dezember 1926 (SR 0.274.187.411) [vgl. Art. 6]

  1. Die Liste der Behörden, deren Urkunden für den Gebrauch im anderen Staat nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens keiner Beglaubigung (Legalisation) bedürfen, findet sich im Anhang des Abkommens und kann jederzeit durch die Vertragsstaaten aktualisiert werden. 

  2. S. dazu BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Vor Art. 39–49 N 5

  3. Der Bundesrat hat sich mit der iranischen Regierung auf ein Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen geeinigt, im Rahmen dessen insbesondere die für das Personen-, Familien- und Erbrecht zentralen Abs. 3 und 4 des Art. 8 aufgehoben werden sollen. Das anwendbare Recht wäre folglich gestützt auf das IPRG zu ermitteln. Einer möglichen Inkraftsetzung geht das im Zeitpunkt der Drucklegung laufende Vernehmlassungsverfahren voraus (s. dazu das Änderungsprotokoll, die Vernehmlassungsvorlage des Bundesbeschlusses sowie den Erläuternden Bericht vom 6. Mai 2025, hier abrufbar). 

  4. Vgl. die [z]usätzliche Erklärung zu derjenigen, die zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten am 3. September 1925 ausgetauscht wurde vom 6. August 1935 (SR 0.211.112.417.21) sowie Fn. 2 zu SR 0.211.112.417.2. Nach BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Vor Art. 39–49 N 5 sei dieses Abkommen in «der Praxis völlig bedeutungslos geworden».