Panorama

S = Statusinformationen

  • Als personenstandsrechtliche Angelegenheit ist die Eheschliessung vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜS).1
  • Das HGÜ S schliesst in Art. 2 Abs. 2 lit. a den Personenstand und in lit. c andere familienrechtliche Angelegenheiten von seinem sachlichen Anwendungsbereich aus.
  • Mit der Revisionsvorlage «Ehe für alle» wurden staatlich formalisierte Beziehungen gleich- und verschiedengeschlechtlicher Partner gleichgestellt, indem u.a. auf die Unterscheidung zwischen Eheschliessung und Eintragung einer Partnerschaft verzichtet wird.2 Die Gesetzesänderung berücksichtigte dabei auch die Auswirkungen dieser Änderung auf das IPRG . Da den oben angeführten völkerrechtlichen Verträgen jeweils ein autonomer Ehebegriff zugrunde liegt, dürften sich an der Schnittstelle zu den revidierten Bestimmungen des IPRG neue Fragen ergeben.
  • Die gestützt auf Art. 5 lit. f des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) grundsätzlich eröffnete Möglichkeit der Eheschliessung durch Auslandsvertretungen,3 im Rahmen derer die Anwendung ausländischen Eherechts denkbar wäre, besteht in der Schweiz nicht.4
  • Soweit das Eheschliessungsstatut verlangt, dass eine etwaig früher bestehende Ehe gültig aufgelöst wurde (so z.B. Art. 96 ZGB), ist dies gesondert an den Anerkennungsvoraussetzungen zu messen, die sich u.U. aus dem HScheidungsAnerkÜ S ergeben können.
  • Folgenden, die Eheschliessung betreffenden, multilateralen Übereinkommen gehört die Schweiz nicht (mehr) an:

  1. Vgl. etwa Schnyder/Sogo, LugÜ-Acocella, Art. 1 N 76. 

  2. Die Eintragung neuer Partnerschaften sollte nicht mehr möglich sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 30. Augst 2019 zur parlamentarischen Initiative 13.468 «Ehe für alle», BBl 2019 8595, 8603). S. für die revidierten Bestimmungen AS 2021 747

  3. Für die diplomatische Mission vgl. insoweit Art. 3 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01). 

  4. Vgl. Merkblatt des Bundesamtes für Justiz vom 1. Februar 2012, Ausländische Vertretungen in der Schweiz, Verbot der Ausübung zivilstandsamtlicher Befugnisse in der Schweiz mit Verweisung auf die entsprechenden diplomatischen Noten. Vgl. auch BSK ZGB I-Montini/Graf-Gaiser, Vor Art. 97–103 N 4

  5. Dieses Übereinkommen wurde von der Schweiz mit Wirkung zum 1. Juni 1974 gekündigt (vgl. AS 1972 1652).