Multilaterale Übereinkommen

S = Statusinformationen

Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.312.1) HTestÜ S
Vgl. das i.Z.m. nachlassplanerischen Sachverhalten ebenfalls relevante Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (SR 0.221.371) HTrustÜ S
Auf «die Gebiete des Erbrechts» nicht anwendbar ist gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 das LugÜ S . Soweit streitige Ansprüche nicht dem Erbstatut unterfallen und sich lediglich vorfrageweise erbrechtliche Fragen stellen, wäre der sachliche Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens demgegenüber ggf. eröffnet.1
Benachrichtigung bei Todesfällen zwischen den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (SR 0.191.02; Art. 37 lit. a)
Vgl. auch das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (SR 0.818.61)
Überdies beachtlich ist das Übereinkommen zwischen der Schweiz und den Bodensee-Uferstaaten betreffend das Verfahren bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen auf dem Bodensee oder wenn eine Leiche aus dem See aufgenommen wird vom 29. November 1878 (SR 0.211.112.491.1)
Soweit ein ausländischer Schiedsspruch über erbrechtliche Ansprüche vorliegt, ist ev. der Anwendungsbereich des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) UN-SchiedsÜ S eröffnet.2

  1. BGE 135 III 185 E. 3.4

  2. Die Anerkennung und Vollstreckung etwaiger ausländischer Schiedssprüche in erbrechtlichen Angelegenheiten richtet sich u.U. nach den Vorschriften der hiernach angeführten bilateralen Abkommen.