| Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.312.1) HTestÜ S |
| Vgl. das i.Z.m. nachlassplanerischen Sachverhalten ebenfalls relevante Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (SR 0.221.371) HTrustÜ S |
| Auf «die Gebiete des Erbrechts» nicht anwendbar ist gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 das LugÜ S . Soweit streitige Ansprüche nicht dem Erbstatut unterfallen und sich lediglich vorfrageweise erbrechtliche Fragen stellen, wäre der sachliche Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens demgegenüber ggf. eröffnet.1 |
| Benachrichtigung bei Todesfällen zwischen den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (SR 0.191.02; Art. 37 lit. a) |
| Vgl. auch das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (SR 0.818.61) |
| Überdies beachtlich ist das Übereinkommen zwischen der Schweiz und den Bodensee-Uferstaaten betreffend das Verfahren bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen auf dem Bodensee oder wenn eine Leiche aus dem See aufgenommen wird vom 29. November 1878 (SR 0.211.112.491.1) |
| Soweit ein ausländischer Schiedsspruch über erbrechtliche Ansprüche vorliegt, ist ev. der Anwendungsbereich des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) UN-SchiedsÜ S eröffnet.2 |
Die Anerkennung und Vollstreckung etwaiger ausländischer Schiedssprüche in erbrechtlichen Angelegenheiten richtet sich u.U. nach den Vorschriften der hiernach angeführten bilateralen Abkommen. ↩