Rechtlicher Rahmen...

...für Sachverhalte mit Auslandsbezug

S = Statusinformationen

UN-KRK S UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107)
HKÜ S Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02)1
  • Beachte dazu auch das BG-KKE Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 (SR 211.222.32)
  • Das HKÜ S tritt nur zwischen einem beitretenden Staat und jenen Vertragsstaaten, die durch Erklärung den Beitritt annehmen, in Kraft (Art. 38 Abs. 4 HKÜ). Zwischen der Schweiz und folgenden Staaten ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten: Barbados, Botsuana, Gabun, Guyana, Irak, Lesotho, Pakistan und Sambia.2
  • Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01 S ) [Das Übereinkommenn wurde in seinem sachlichen Anwedungsbereich durch das HKÜ S ersetzt (Art. 34 HKÜ). Für Aruba und Sint Maarten (je vertr. d. die Niederlande) gilt weiterhin nur dieses ältere Übereinkommen.]3
  • Für das Verhältnis zum HKsÜ S vgl. dessen Art. 50.
  • Hinzuweisen ist insbesondere auf das im Jahr 2023 initiierte "e-Country Profiles project", im Rahmen dessen die Behörden der Vertragsstaaten Länderprofile online erstellen und später abändern können, die zahlreiche spezifische, den Behördenverkehr mit dem jeweiligen Land betreffende Informationen enthalten. Das Projekt umfasst folgende Übereinkommen, wobei die Informationen schrittweise publiziert und laufend aktualisiert werden: HKÜ S , HKsÜ S , HAÜ S , HEsÜ S , HZustÜ S , HBewÜ S sowie das von der Schweiz nicht ratifizierte Haager Unterhaltsübereinkommen 2007.4
HKsÜ S Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011)5 [explizit vorbehalten in Art. 85 IPRG und infolge einer internen Verweisung auf diesen Art. 85 auch in Art. 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 2, Art. 82 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2]
  • Beachte dazu auch das BG-KKE
  • Der Beitritt zum HKsÜ S wirkt nach seinem Art. 58 Abs. 3 nur zwischen dem beitretenden Staat und jenen Vertragsparteien, die keinen fristgerechten Einspruch erhoben haben. Die Schweiz hat bisher gegen keinen Beitritt Einspruch erhoben.6
  • Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01 S )[Das Übereinkommen wurde in seinem sachlichen Anwendungsbereich durch das HKsÜ S ersetzt (Art. 51 HKSÜ). Für Macau (vertr. d. China) bzw. Aruba und Sint Maarten (je vertr. d. die Niederlande) gilt weiterhin nur dieses ältere Übereinkommen.]3
  • Für das Verhältnis zum HKÜ S vgl. Art. 50 HKsÜ S .
  • S. hiervor auch den Hinweis zum HKÜ S auf das "e-Country Profiles project" der HCCH.
HAÜ S Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311)7
  • Beachte dazu auch das BG-HAÜ Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (SR 211.221.31)
  • Der Beitritt zum HAÜ S wirkt nach seinem Art. 44 Abs. 3 nur zwischen dem beitretenden Staat und jenen Vertragsparteien, die keinen fristgerechten Einspruch erhoben haben. Die Schweiz hat bisher gegen keinen Beitritt Einspruch erhoben.8
  • S. hiervor auch den Hinweis zum HKÜ S auf das "e-Country Profiles project" der HCCH.9
CoE-AdoptÜ S Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 (SR 0.211.221.310; SEV Nr. 58)
HEsÜ S Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (SR 0.211.232.1)10
  • S. hiervor auch den Hinweis zum HKÜ S auf das "e-Country Profiles project" der HCCH.

  1. S. für praktische Hinweise zu diesem Übereinkommen das HCCH Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children. 

  2. Vgl. die Informationen des Depositars hinsichtlich der Zustimmung zu den einzelnen Beitritten von Staaten. 

  3. S. hier für aktuelle Statusinformationen. 

  4. Vgl. hier zum Ganzen. S.a. die Länderprofile zum HKÜ S

  5. S. für praktische Hinweise zu diesem Übereinkommen das HCCH Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children sowie die Publikation der HCCH: The Application of the 1996 Child Protection Convention to unaccompanied and Separated Children. 

  6. Vgl. die Informationen des Depositars hinsichtlich der Einsprüche einzelner Staaten gegen Beitritte von anderen Staaten. 

  7. S. zu diesem Übereinkommen auch das HCCH Toolkit for Preventing and Addressing Illicit Practices in Intercountry Adoption

  8. Vgl. die Informationen des Depositars hinsichtlich der Einsprüche einzelner Staaten gegen Beitritte von anderen Staaten. 

  9. Vgl. die Länderprofile zum HAÜ S

  10. Vgl. dazu auch das Practical Handbook on the Operation of the 2000 Protection of Adults Convention.