HEsÜ

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
SR 0.211.232.1

Basisdaten

abgeschlossen in Den Haag am am 13. Januar 2000
In der Schweiz in Kraft seit 1. Juli 2009
Depositar: NL
Für ev. Statusänderungen s. die Informationen des Depositars.
Hinweis: Erklärungen i.S.d. Art. 28 und 42 HEsÜ werden nicht als VE ausgewiesen.
Weiterführende Informationen

VE mit Vorbehalt und/oder Erklärung

Vertragsparteien ggü. CH seit Vertragsparteien ggü. CH seit
Belgien VE 1.1.2021 Malta VE 1.7.2023
Deutschland VE 1.1.2009 Monaco 1.7.2016
Estland VE 1.11.2011 Österreich VE 1.2.2014
Finnland 1.3.2011 Portugal 1.7.2018
Frankreich VE 1.1.2009 Tschechische Republik VE 1.8.2012
Griechenland VE 1.11.2022 Vereinigtes Königreich VE 1.1.2009
Irland VE 1.9.2024 Zypern 1.11.2018
Lettland VE 1.3.2018


Weiterführende Informationen

  • Vgl. für die i.Z.m. diesem Übereinkommen zu erlassenden Asführungsbestimmungen auch das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen ( BG-KKE ) vom 21. Dezember 2007 (SR 211.222.32). Mit dem Postulat 20.4448 Feri wurde der Bundesrat am 19. März 2021 beauftragt, das BG-KKE und die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen durch die Bundesbehörden zu evaluieren. Für die dazu erstellten Berichte und Gutachten s. die Informationen des zuständigen Bundesamtes für Justiz.
  • Vgl. dazu auch das Practical Handbook on the Operation of the 2000 Protection of Adults Convention.
  • Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz verhandeln über ein bilaterales Abkommen zur Regulierung der fürsorgerischen Unterbringung mit Auslandsberührung.
  • Soweit einzelne Vertragsparteien Einspruch i.S.v. Art. 54 Abs. 3 HEsÜ gegen den Beitritt einer anderen Vertragspartei erhoben haben, tritt das Übereinkommen im Verhältnis dieser Parteien nicht in Kraft (vgl. hierfür die Zusammenstellung des Depositars). Die Schweiz hat bisher gegen keinen Beitritt Einspruch erhoben.