Panorama

S = Statusinformationen

  • Im Rahmen der Zustellungshilfe fehlen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz schriftliche Vereinbarungen. Der im Verhältnis der beiden Staaten praktizierte direkte Geschäftsverkehr stützt sich auf Völkergewohnheitsrecht.1

  • Die Nichtbeachtung des Rechtshilfeweges kann – über die strafrechtliche Ahndung der damit potenziell verbundenen Verletzung staatlicher Hoheitsrechte hinaus – einen Anerkennungsverweigerungsgrund und somit ein Hindernis für eine möglicherweise beabsichtigte internationale Erstreckung der Entscheidungswirkungen darstellen (vgl. etwa Art. 34 Ziff. 2 LugÜ S oder Art. 27 Abs. 2 IPRG).

  • Im Rahmen der Durchführung internationaler Konkursverfahren ist die Zivilrechtshilfe von besonderer Bedeutung. Daher finden sich im 11. Kapitel des IPRG Bestimmungen zur rechtshilfeweisen Unterstützung ausländischer Insolvenzverfahren.

  • Nach der zum 1. Januar 20252 in Kraft getretenen Neuerung des Art. 142 Abs. 1bis ZPO gelten fristauslösende Mitteilung, die einer Partei "an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post" zugehen, als am nächsten Werktag zugestellt.3 Diese Neuerung soll nun für Regeln bezüglich der Fristenberechnung in der gesamten Rechtsordnung gelten, wofür die punktuelle Anpassung zahlreicher Erlasse4 erforderlich ist.5 Mit Blick auf die völkervertraglichen Verpflichtungen der Schweiz dürften diese Gesetzesanpassungen insbesondere mit dem CoE-FristenÜ S und dem HZustÜ S vereinbar sein.6

  • Besondere völkervertragliche Vereinbarungen bestehen sodann für die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Seeschiffen (SR 0.747.323.1) und Luftfahrzeugen (SR 0.748.671).

  • Der Bericht des Bundesrates vom 18. Juni 2021 in Erfüllung des Postulats 19.3105 Vogler evaluiert den Beitritt der Schweiz u.a. zum Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 S . Die Ratifizierung des Haager Unterhaltsübereinkommens bedarf behördlicher Vorbereitung.7 Diese wurde durch die Motion 22.3250 Paganini angestossen. Auswirken würde sich eine solche Ratifizierung massgeblich u.a. auf das UN-UÜ S sowie das HUnterhaltsAnerkÜ S . S.a. diesen Wegweiser .

  • Für Befragungen von Personen in der Schweiz nach Art. 15–17 HBewÜ S verlangte die Schweiz bisher gestützt auf eine Erklärung zum Übereinkommen eine vorgängige behördliche Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen vom 20. Dezember 20248 beauftragt, die Erklärung anzupassen, damit grenzüberschreitende Befragungen von Personen in der Schweiz zumindest auf elektronischem Wege unter gewissen Voraussetzungen9 genehmigungsfrei möglich sind (Art. 1 des erwähnten Bundesbeschlusses).10 Im Zuge dieser Anpassungen wurde auch Art. 11 IPRG revidiert und u.a. hinsichtlich der erleichterten Befragung mittels elektronischer Kommunikationsmittel abgeändert.11

  • Seit dem 1. Januar 2025 regeln sodann Art. 141a und Art. 141b ZPO ,12 unter welchen Bedingungen der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für mündliche Prozesshandlungen erlaubt ist.13 Neu eingefügt wurde auch Art. 170a ZPO (A.4), der Einvernahmen mittels Videokonferenz ermöglicht.14

  • Für schweizerische Gerichte legt neu die Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) vom 16. Oktober 2024 (SR 272.2) gewisse Anforderungen fest, die bei einer behördlichen Befragung auf elektronischem Wege zu beachten sind.15

  • Seit dem 1. Mai 2025 gilt in der EU die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit.16 Die VO soll ganz generell einen rechtlichen Rahmen für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden schaffen (Art. 1). In Art. 4 der VO 2023/2844 finden sich u.a. spezifische Regelungen für Verfahren in Zivil- und Handelssachen und in Art. 5 der VO werden Voraussetzungen beschrieben, nach denen grenzüberschreitende Befragungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln zulässig sind.17


  1. Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl. 2013, 3. 

  2. Zum Inkrafttreten der revidierten ZPO AS 2023 491, Ziff. III

  3. Vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen vom 12. Februar 2025, BBl 2025 565, Ziff. 1.1

  4. Beachte i.d.Z. etwa das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3). 

  5. Im Einzelnen Botschaft, Ziff. 4 u. 5. Vgl. auch Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, BBl 2025 566. Für die parlamentarischen Beratungen s. sodann Geschäft Nr. 25.023

  6. Botschaft, Ziff. 7.2. 

  7. Vgl. Bericht des Bundesrates, Haager Unterhaltsübereinkommen – Umsetzungsmöglichkeiten in der Schweiz, 35. 

  8. BBl 2025 24

  9. Zum möglichen Wortlaut der Erklärung s. die Botschaft zum Bundesbeschluss vom 15. März 2024, BBl 2024 792, Ziff. 5.1

  10. S.a. Botschaft, BBl 2024 792, Ziff. 1.4

  11. S. zum Wortlaut des zukünftigen Art. 11 den Anhang des Bundesbeschlusses, BBl 2025 24 bzw. oben IPRG

  12. AS 2023 491

  13. Die beiden Bestimmungen waren in dem kurz vor Ausbruch der Corona-Pandemie publizierten Entwurf (BBl 2020 2785) noch nicht vorgesehen und wurden dann während der parlamentarischen Beratungen im Lichte dieser Erfahrungen ergänzt (vgl. BR Keller-Sutter, AB SR 2021, 673). 

  14. Beachte auch die Bezugnahmen auf Art. 170a in Art. 187 Abs. 1 und 193 ZPO. Alle drei Bestimmungen waren bereits im Entwurf vorgesehen (BBl 2020 2785, 2788). 

  15. S. zu dieser Verordnung den Erl. Bericht vom 16. Oktober 2024 (abrufbar mit weiteren Vernehmlassungsunterlagen hier

  16. ABl. EU L vom 27. Dezember 2023. Für den Geltungsbeginn vgl. Art. 26 Abs. 2 VO 2023/2844. 

  17. Für einen Überblick über die Verordnung s. Voß/Singer, Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit. Neues aus Brüssel, RDi 2024, 173 ff.