Beim Personenstandswesen1 zeigt sich eine enge Beziehung zwischen Staat und Rechtsunterworfenem, welche sich auch auf die Möglichkeit der Ausgestaltung privatrechtlicher Verhältnisse des Einzelnen auswirken kann. Die Aspekte des Personenstands wie Geburt, Heirat, Tod und familienrechtliche Stellung2 bestimmen den Status einer Person innerhalb einer Rechtsgemeinschaft.3 Da personenstandsrechtlich relevante Ereignisse wie die Eheschliessung4 bzw. die Eintragung einer Partnerschaft, der Tod, die Entstehung von Kindesverhältnissen oder die geschlechtliche Identität5 nicht an Landesgrenzen gebunden sind, müssen sie immer auch hinsichtlich ihrer etwaig grenzüberschreitenden Dimension beleuchtet werden.
Die nachstehende Übersicht enthält eine Auswahl völkerrechtlicher Verträge sowie Bestimmungen der Zivilstandsverordnung, die sich i.w.S. der registerrechtlichen Erfassung von internationalen Sachverhalten annehmen.6 Vgl. für die im Personenstandsrecht wichtigen Anerkennungsfragen den Wegweiser zu Anerkennung und Vollstreckung im internationalen Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Unterhaltsrecht.
Zum Begriff Pintens, Personenstandswesen, in: Basedow/Hopt/Zimmermann (Hrsg.), Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Bd. II, Tübingen 2009, 1149 ff. ↩
Vgl. Art. 39 ZGB sowie Art. 7 ZStV. Eine Auswahl der für internationale Sachverhalte relevanten Bestimmungen der Zivilstandsverordnung findet sich hier. ↩
Vgl. zu einem neueren Phänomen in diesem Zusammenhang Giovannini, Anerkennung von Online-Eheschliessungen im Ausland?, lex causae.blog vom 17. Juli 2025. ↩
Vgl. den zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzten Art. 40a IPRG. Sodann stellt sich für die schweizerischen Behörden auch die Frage nach dem Umgang mit Geschlechtsidentitäten jenseits der binären Ordnung «weiblich/männlich»; s. zu einem Fall, in dem die Streichung des bestehenden Geschlechtseintrags im schweizerischen Zivilstandsregister beantragt wurde Loacker/Capaul, Anmerkungen zur Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 18. November 2020, Z154/20.1686, sowie zum dazu ergangenen Entscheid des Obergerichts Aargau vom 29. März 2021, ZBE.2020.8, FamPra 2021, 771 ff. S. dazu jetzt auch BGE 150 III 34. ↩
Verschiedene der nachfolgend angeführten völkerrechtlichen Verträge betreffen freilich nicht den «Kernbereich» des Personenstandes (so etwa das HKsÜ S , das CoE-SorgeRsÜ S oder das HEsÜ S ). Allerdings ist bspw. in Zusammenhang mit Kindesanerkennungen eine etwaige Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber dem Zivilstandsamt abzugeben (vgl. Art. 11b ZStV), sodass die Hinweise auf entsprechende völkerrechtliche Verträge vor allem als perspektivische Erweiterung dienen sollen. ↩