Es besteht eine Absichtserklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Australischen Regierung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts vom 29. November 1991,1 deren Wirkungen aber insofern begrenzt sind, als Ziff. 7 festhält, dass die Erklärung nicht zum Ziel habe, «völkerrechtliche Verpflichtungen zu schaffen».
Soweit der Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens eröffnet ist, treten die zahlreichen für die Schweiz bestehenden bilateralen Anerkennungsabkommen2 hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragestellungen hinter das LugÜ zurück (Art. 65 f. i.V.m. Anhang VII LugÜS).
Für eine Neuerung im bilateralen Verhältnis zum Iran beachte die Anmerkung zum in der tabellarischen Übersicht hiervor erwähnten Abkommen.