Panorama
S = Statusinformationen
- Es besteht eine Absichtserklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Australischen Regierung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts vom 29. November 1991, deren Wirkungen aber insofern begrenzt sind, als Ziff. 7 festhält, dass die Erklärung nicht zum Ziel habe, «völkerrechtliche Verpflichtungen zu schaffen».
- Soweit der Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens eröffnet ist, treten die zahlreichen für die Schweiz bestehenden bilateralen Anerkennungsabkommen hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragestellungen hinter das LugÜ zurück (Art. 65 f. i.V.m. Anhang VII LugÜ
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).
- Für eine Neuerung im bilateralen Verhältnis zum Iran beachte die Anmerkung zum in der tabellarischen Übersicht hiervor erwähnten Abkommen.
- Der Bericht des Bundesrates vom 18. Juni 2021 in Erfüllung des Postulats 19.3105 Vogler evaluiert den Beitritt der Schweiz zum Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
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vom 23. November 2007 sowie zum Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
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von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007. Der Beitritt zum Haager Unterhaltsprotokoll soll ohne weitere Umsetzungsarbeiten erfolgen können. Die Ratifizierung des Haager Unterhaltsübereinkommens verlangt demgegenüber behördlicher Vorbereitung. Diese wurde durch die Motion 22.3250 Paganini angestossen. Die Ratifizierung der beiden völkerrechtlichen Verträge würde sich u.a. massgeblich auf das
HUÜ
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, das
UN-UÜ
S
sowie das
HUnterhaltsAnerkÜ
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auswirken.