Mit der EuUntVO besteht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union1 ein Rechtsakt, der die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung sowie verschiedene Aspekte der internationalen Rechtshilfe unionsweit vereinheitlicht. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts wird in Art. 15 EuUntVO auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht S vom 23. November 2007 verwiesen. Die unklar gefasste Koordinationsbestimmung in Art. 18 des Haager Unterhaltsprotokolls gibt Anlass zur Diskussion, wie sich das Verhältnis zum älteren HUÜ S ausgestaltet.2 Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Anknüpfungspunkte in Staaten wie – zumindest vorerst3 – der Schweiz belegen sind, die zwar dem HUÜ S , nicht aber dem Haager Unterhaltsprotokoll S angehören.
Die Europäische Union hat überdies das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche S von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 unterzeichnet. Die Schweiz bereitet eine Ratifikation dieses Übereinkommens vor.4 Für die rechtshilfeweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nutzen die Mitgliedstaaten der EU die eigens für das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 sowie die EuUntVO geschaffene Plattform "iSupport",5 die einen sicheren, Zeit und Aufwand sparenden Austausch zwischen den Behörden verschiedener Staaten gewährleisten soll.6
Vgl. zu den Besonderheiten des räumlichen Anwendungsbereichs der Verordnung BeckOGK/Wurmnest EuUntVO Art. 1 Rn. 107 ff. ↩
Dazu etwa Staudinger/Mankowski, Art. 18 Haager Unterhaltsprotokoll Rn. 3 ff. ↩
Vgl. hinsichtlich der diesbezüglichen Entwicklungen das Panorama hiervor. ↩
Vgl. hinsichtlich der diesbezüglichen Entwicklungen das Panorama hiervor. ↩
Vgl. dazu die Informationen der HCCH. ↩
S. dazu die Medienmitteilung der HCCH vom 10.1.2024, die anlässlich der ersten auf diese Weise ausgetauschten Informationen zwischen Deutschland und Schweden publiziert wurde. ↩