Kindesverhältnisse

S = Statusinformationen

Hinweis: In Zusammenhang mit kindesrechtlichen Statusbegründungen oder -änderungen1 geht es häufig weniger um die Anerkennung eines ausländischen Urteils, als um die Wirkung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. über den Personenstand (vgl. Art. 31 f. IPRG; Art. 23 ZStV). Daher können auch die besonderen zivilstandsrechtlichen Übereinkommen mit Deutschland (SR 0.211.112.413.6), Italien (SR 0.211.112.445.4) und Österreich (SR 0.211.112.416.3) oder das CIEC-ZivilstandsÜ S beachtlich sein. Zudem hat die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975 (SR 0.211.221.131; SEV Nr. 85) unterzeichnet. Dieses verlangt nach Art. 1 eine Übereinstimmung des autonomen Rechts mit dem Übereinkommen und stellt insoweit kein direkt anwendbares Einheitsrecht für abstammungsrechtliche Sachverhalte dar.2

Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung
Anerkennung eines Kindes
Adoption
Wirkungen des Kindesverhältnisses

  1. Beachte i.d.Z. immer auch UN-KRK S

  2. BBl 1977 II 1523, 1532