| Die Schweiz stellt inländischen Behörden zahlreiche für die Beschreitung des Rechtshilfeweges relevante Informationen online in einem laufend aktualisierten «Rechtshilfeführer» zur Verfügung. Dabei werden nicht nur die im Verhältnis zu einzelnen Staaten einschlägigen Rechtsgrundlagen angeführt, sondern auch aus der Rechtshilfepraxis – soweit vorhanden – gesammelte Erfahrungswerte (wie z.B. die Dauer für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen1) zusammengetragen. |
| Ausländische Behörden, welche die Schweiz um Rechtshilfe ersuchen, finden in der elektronischen Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz («elorge») für jeden Kanton eine Zusammenstellung der zuständigen Behörden, einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie weiterer für die Ausarbeitung des Rechtshilfeersuchens massgeblicher Angaben (z.B. Amtssprache[n]). |
| Auch für Fragen der internationalen Rechtshilfe leistet die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wertvolle Dokumentationsarbeit und bereitet auf ihrer Webseite Informationen bezüglich der Anwendung der Rechtshilfeübereinkommen auf. Hinzuweisen ist insbesondere auf das im Jahr 2023 initiierte "e-Country Profiles project*", im Rahmen dessen die Behörden der Vertragsstaaten Länderprofile online erstellen und später abändern können, die zahlreiche spezifische, den Behördenverkehr mit dem jeweiligen Land betreffende Informationen enthalten. Das Projekt umfasst folgende Übereinkommen, wobei die Informationen schrittweise publiziert und laufend aktualisiert werden: HKÜ S , HKsÜ S , HAÜ S , HEsÜ S , HZustÜ S , HBewÜ S sowie das von der Schweiz nicht ratifizierte Haager Unterhaltsübereinkommen 2007.2 |
| Für die in der Praxis hürdenreiche Fremdrechtsanwendung hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg Leitlinien publiziert.3 Diese richten sich an Gerichte, Sachverständige und Parteien und enthalten für jede der drei Zielgruppen einen Abschnitt.4 Trotz ihrer primären Ausrichtung auf deutsche Verfahren können sich daraus auch wichtige Überlegungen für die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts vor schweizerischen Gerichten ergeben. |
Bisweilen verdeutlichen die Zahlen nur (aber immerhin) wie unwägbar der Rechtshilfeweg sein kann: So wird bspw. für die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes nach Peru eine Dauer von 6–21 Monaten veranschlagt (s. hier Peru). ↩
Hamburger Leitlinien zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts in deutschen Verfahren für Gerichte, Sachverständige und Parteien vom Oktober 2023. ↩
Vgl. für einen Überblick Oppermann, Leitlinien zur Anwendung ausländischen Rechts, RIW 2024, 102 ff. ↩