Bilaterale Abkommen

(geordnet nach Staaten)

S = Statusinformationen

Ergänzungen

Die obigen Haager Rechtshilfeübereinkommen1 werden u.a. durch folgende völkervertraglichen Vereinbarungen ergänzt:

Staat Abkommen Beschreibung
Deutschland
  • Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
  • unmittelbarer Geschäftsverkehr
  • Geschäftsverkehr in Vormundschaftssachen
Estland SR 0.274.187.721 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe
Frankreich SR 0.274.183.491 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe
Italien SR 0.274.184.542 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe
Luxemburg SR 0.274.185.181 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe
Österreich SR 0.274.181.631 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe (HZPÜ-AT/CH2)
Polen SR 0.274.186.491 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe
Slowakei SR 0.274.187.411 Zustellungs-, Beweisaufnahme- und Rechtsanwendungshilfe
Tschechische Republik SR 0.274.187.411 Zustellungs-, Beweisaufnahme- und Rechtsanwendungshilfe
Ungarn SR 0.274.184.181 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe

Bilaterale Rechtshilfeabkommen

...ohne direkten Bezug zu den obigen Haager Rechtshilfeübereinkommen

Staat Abkommen Beschreibung
Belgien
  • direkter gerichtlicher Verkehr
  • Rechtsdurchsetzungshilfe
Deutschland SR 0.274.181.364 unmittelbarer Geschäftsverkehr
Ecuador SR 0.353.932.7 besondere Form der Meistbegünstigung
Griechenland SR 0.274.183.721 Zustellungshilfe Art. 1–3; Beweisaufnahmehilfe Art. 4 f.
Iran3 SR 0.142.114.362 Meistbegünstigung hinsichtlich des Zugangs zum Gericht Art. 8 Abs. 2; weitere Massnahmen der Rechtsdurchsetzungshilfe vgl. Beilage zum Abkommen
Italien SR 0.142.114.541.1 Art. III
Kanada Gegenseitigkeitserklärungen mit den Provinzen u.a. hinsichtlich der Rechtshilfe i.Z.m. Unterhaltsrecht
Libanon SR 0.211.230.489 Rechtsdurchsetzungshilfe
Monaco SR 0.274.185.671 Zustellungshilfe
Pakistan SR 0.274.186.231 Zustellungshilfe
Spanien SR 0.276.193.321 Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe Art. 8
Türkei SR 0.274.187.631 Rechtsdurchsetzungshilfe Art. 1–6; Zustellungshilfe Art. 7–9; Beweisaufnahmehilfe Art. 10 f.
Vereinigtes Königreich SR 0.274.183.671 Dieses Abkommen findet u.a.4 auch Anwendung im Verhältnis zu Australien (SR 0.274.181.581), den Bahamas (SR 0.274.181.651 ), Kenia (SR 0.274.184.721), Nauru (SR 0.274.185.791), Neuseeland (SR 0.274.186.141), Eswatini (SR 0.274.187.231 ) oder Tansania (SR 0.274.187.321)
Vereinigte Staaten von Amerika
  • Inländerbehandlung hinsichtlich des Zugangs zum Gericht Art. I
  • Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen

  1. Für das Verhältnis der bilateralen Abkommen zu Haager Rechtshilfeübereinkommen vgl. u.a. HZPÜ: Art. 1 Abs. 4 bzw. Art. 9 Abs. 4 S ; HZustÜ: Art. 24 f. S ; HBewÜ: Art. 31 f. S

  2. In der Textsammlung wurde das bilaterale Abkommen mit dem Nachbarstaat Österreich deshalb stellvertretend für die übrigen in Konnex mit den Haager Rechtshilfeübereinkommen stehenden Abkommen auszugsweise abgedruckt, weil es explizit als Ergänzung zum HZPÜ S geschaffen wurde und verschiedene Aspekte der Rechtshilfe abdeckt. 

  3. Der Bundesrat hat sich mit der iranischen Regierung auf ein Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen geeinigt, im Rahmen dessen insbesondere die für das Personen-, Familien- und Erbrecht zentralen Abs. 3 und 4 des Art. 8 aufgehoben werden sollen. Das anwendbare Recht wäre folglich gestützt auf das IPRG zu ermitteln. Einer möglichen Inkraftsetzung geht das im Zeitpunkt der Drucklegung laufende Vernehmlassungsverfahren voraus (s. dazu das Änderungsprotokoll, die Vernehmlassungsvorlage des Bundesbeschlusses sowie den Erläuternden Bericht vom 6. Mai 2025, hier abrufbar). 

  4. Vgl. bezüglich weiterer Staaten, für welche das Übereinkommen ebenfalls gilt, die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) sowie Fn. 2 der auf Fedlex hinterlegten Fassung des Übereinkommens