Die hoheitliche Natur des Zugriffs auf Vermögen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren beschränkt den Wirkungskreis der handelnden Behörden aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich auf das eigene Staatsgebiet. Grenzüberschreitende konkursrechtliche Verfahren sind daher in Respektierung staatlicher Hoheitsrechte im Grunde nur möglich, wenn ein Staat Verfahren der internationalen Kooperation vorsieht oder fremden Staaten gestattet, auf seinem Gebiet zwangsvollstreckungsrechtliche Handlungen vorzunehmen. Internationales Insolvenzrecht ist deshalb insoweit internationale Rechtshilfe, als Art und Umfang von Handlungen eines Staates zuhanden eines in einem anderen Staat anhängigen Verfahrens in Frage stehen.1 Rechtshilfeverfahren sind vielfach Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarungen (vgl. diesen Wegweiser ). Abgesehen von vereinzelt noch zu beachtenden völkervertraglichen Gleichbehandlungszusicherungen2 bestehen lediglich zwei völkerrechtliche Verträge in Bezug auf internationale Insolvenzverfahren,3 deren Geltung aber in verschiedener Hinsicht umstritten ist.4
Bereits bei der Schaffung des IPRG wurde eine Auflockerung des stark territorialen Charakters des internationalen Zwangsvollstreckungsrechts thematisiert und bemerkt, dass eine «vollständige Hinwendung zur Universalität […] eine gewisse Äquivalenz zwischen den nationalen Konkursprivilegien und Sicherungsrechten voraussetzen»5 würde. Zumindest hinsichtlich der spezifisch für Auslandssachverhalte geschaffenen Bestimmungen bestehen gewisse internationale Angleichungsbestrebungen.6
Die Gesetzesänderungen,7 die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind,8 wollen sich denn auch als Umsetzung des inzwischen von 60 Staaten9 adaptierten UNCITRAL- Mustergesetzes über grenzüberschreitende Insolvenz10 verstanden wissen.11 Dieses Beispiel unterstreicht die Bedeutung von Modellgesetzen und Prinzipien sowie des die Ausarbeitung von soft law massgeblich prägenden wissenschaftlichen Diskurses für die internationale Rechtsentwicklung.
Vgl. zum Ganzen Strickler, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in der Schweiz, Zürich 2017, Rn. 64 ff. S.a. M. Jakob, Die Prozessführungsbefugnis ausländischer Insolvenzverwalter, Zürich 2018, passim; Rodriguez, Zuständigkeiten im internationalen Insolvenzrecht, Bern 2016, passim. ↩
Z.B. Art. 8 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (SR 0.142.114.541). S.a. diesen Wegweiser . ↩
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1). Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZH] und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen (LS 283.2). ↩
Ausführlich Strickler, Rn. 23 ff. m.w.N. ↩
Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, Ziff. 210.2. ↩
Vgl. bereits Botschaft IPRG, Ziff. 210.2. ↩
Vgl. hierzu BSK IPRG-Berti/Mabillard, Art. 166 N 16 ff. m.w.N. ↩
UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency (1997). ↩
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag) vom 24. Mai 2017, BBl 2017 4125, Ziff. 1.5.2. ↩