Bereits in einem frühen Stadium der Bildung von Nationalstaaten sicherten Staaten namentlich in bilateralen Abkommen den Angehörigen des jeweiligen Vertragsstaates den Zugang zum Gericht zu. Art. I des Abkommens zwischen den USA und der Schweiz hält etwa fest:
Art. 1 IPRG:
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b. [...]
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
Die Bürger der Vereinigten Staaten und die Schweizer Bürger […] haben freien Zutritt zu den Gerichtshöfen und können vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte, sei es in eigener Person, sei es durch die von ihnen nach Gutdünken gewählten Advokaten, Sachverwalter oder Agenten verfolgen.
Eine diesbezügliche Regelung findet sich etwa auch in den Art. 6 f. des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (SR 0.142.114.541). Abkommen mit ähnlichen Bestimmungen finden sich in diesem Wegweiser .