Abzweigungen

S = Statusinformationen

Aufgrund der starken Verzahnung von völkerrechtlichen Verträgen und autonomem IPR soll – den Strukturelementen familienrechtlicher Verfahren des IPRG folgend – die nachstehende Übersicht über die potentiell einschlägigen Rechtsquellen den Einstieg in das internationale Unterhaltsrecht erleichtern. Die Abgrenzungen der einzelnen Anwendungsbereiche bedürfen dabei im Einzelfall freilich einer genauen Prüfung, die nicht zuletzt den verschiedenen Formen sozialen Zusammenlebens (Familie, Ehe, eingetragene Partnerschaft) Rechnung zu tragen hat.

Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung & Vollstreckung
Wirkungen der Ehe
[Eheschutzverfahren]
Scheidung und Trennung
[vorsorgliche Massnahmen]
Scheidung und Trennung
[Nebenfolgen]
Scheidung und Trennung
[Ergänzung und Abänderung einer Entscheidung]
Eingetragene Partnerschaft
Wirkungen des Kindesverhältnisses7
[Kindesunterhalt]

Im Anwendungsbereich des HUÜ S ist insbesondere auch der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt beachtlich, wonach schweizerisches Recht dann anwendbar ist, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.


  1. Der Bundesrat hat sich mit der iranischen Regierung auf ein Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen geeinigt, im Rahmen dessen insbesondere die für das Personen-, Familien- und Erbrecht zentralen Abs. 3 und 4 des Art. 8 aufgehoben werden sollen. Das anwendbare Recht wäre folglich gestützt auf das IPRG zu ermitteln. Einer möglichen Inkraftsetzung geht das im Zeitpunkt der Drucklegung laufende Vernehmlassungsverfahren voraus (s. dazu das Änderungsprotokoll, die Vernehmlassungsvorlage des Bundesbeschlusses sowie den Erläuternden Bericht vom 6. Mai 2025, hier abrufbar). 

  2. Die Anwendbarkeit des Abkommens auf vorsorgliche Massnahmen wurde bestätigt in BGer 5C.98/2000 vom 12. März 2001, E. 2b

  3. Inwiefern vorsorgliche Massnahmen überhaupt nach IPRG anerkennungsfähig sind, ist nach wie vor umstritten (vgl. etwa BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 12 ff.). Zur Anerkennung vorsorglicher Massnahmen i.Z.m. einem Scheidungsverfahren s. ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 62 N 52 ff. 

  4. Vgl. differenzierend hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 65 IPRG auf die Anerkennung von Nebenfolgen ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 65 N 13 ff. 

  5. Die direkte Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Unterhaltsansprüche i.Z.m. eingetragenen Partnerschaften ist umstritten (nach ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 65 N 51 u. 102 soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet sein; a.A. demgegenüber BSK IPRG-Bopp/Grob, Art. 65a N 13 je m.w.N.). Aufgrund der aus Art. 65a i.V.m. Art. 49 IPRG folgenden Anwendungserklärung zugunsten des HUÜ S kommt der Frage zumindest von praktischer Warte aus nur untergeordnete Bedeutung zu. 

  6. Die Anwendbarkeit des HUnterhaltsAnerkÜ S ist nicht unumstritten (bejahend ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 65 N 58 u. 102; verneinend demgegenüber BSK-IPRG-Bopp/Grob, Art. 65a N 13 je m.w.N.). 

  7. Beachte i.d.Z. immer auch die UN-KRK S

  8. Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (s. hier für aktuelle Statusinformationen) (SR 0.211.221.431 S ). Dabei handelt es sich um das Vorgängerübereinkommen des HUÜ S

  9. Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (s. hier für aktuelle Statusinformationen) (SR 0.211.221.432 S ). Dabei handelt es sich um das Vorgängerübereinkommen des HUnterhaltsAnerkÜ S