Rechtlicher Rahmen

S = Statusinformationen

Die massgeblichen Grundlagen für Fragen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in der Volksrepublik China finden sich im autonomen chinesischen Zivilprozessrecht sowie in dessen Auslegung durch das sog. Oberste Volksgericht.1 Am 24. Januar 2022 hat das Oberste Volksgericht eine Zusammenstellung zentraler Aspekte der internationalen Urteilsanerkennung und Vollstreckung publiziert,2 auf die hiernach Bezug genommen wird. Dieser Veröffentlichung des Gerichts kommt lediglich soft law-Charakter zu, und sie dient in erster Linie als Anleitung für untere Instanzgerichte.3 Auch wenn die Publikation des Obersten Volksgerichts an sich lediglich für die Urteilsbegründung gedacht ist und keine eigentliche Rechtsgrundlage darstellt, zeigt die Analyse des Fallmaterials, dass untere Instanzen diese Unterscheidung nicht immer treffen.4 Darüber hinaus bestehen für China vereinzelt auch völkerrechtliche Verträge zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.5 Bisher nicht ratifiziert wurde insbesondere das HGÜ S 6 – dieses hat China am 12. September 2017 unterzeichnet; für die Schweiz ist es am 1. Januar 2025 in Kraft getreten – sowie das HAVÜ S .7
Demgegenüber ratifiziert haben sowohl die Volksrepublik China als auch die Schweiz – sowie rund 170 weitere Staaten8 – das in New York beschlossene UN-SchiedsÜ S . Dieses bildet die Grundlage für eine einfache Anerkennung und damit die weitgehende Freizügigkeit von in Schiedsverfahren geschaffenen Entscheidungen.9


  1. Huang, 1. S.a. Siebel, 45 ff. 

  2. In der englischen Übersetzung von Prof. Huang: Minutes of the National Court's Symposium on Foreign-Related Commercial and Maritime Trial. 

  3. Huang, 2. 

  4. Huang, 2. Dazu auch Siebel, 49 ff. 

  5. Für einen Überblick Siebel, 46 f. 

  6. Für den aktuellen Stand der Ratifikationen weiterer Staaten beachte die Angaben des Depositars NL

  7. Für den aktuellen Stand hinsichtlich des letzteren Übereinkommens beachte die Angaben des Depositars NL

  8. S. die jeweils aktuelle Statustabelle beim Depositar UN

  9. Vgl. BGE 138 III 520 E. 5.4.3; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2018, Rn. 3173 f.