HAVÜ
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Basisdaten
abgeschlossen in Den Haag am 2. Juli 2019
In der Schweiz noch nicht in Kraft getreten
Depositar: NL
Für ev. Statusänderungen s. die Informationen des Depositars.
Hinweis: Das Übereinkommen ist bisher nur für Albanien, Andorra, die Europäische Union (nicht aber für Dänemark), Montenegro, die Ukraine, Uruguay und das Vereinigte Königreich in Kraft getreten. Ein Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Schweiz wurde bisher nicht initiiert.
Verfahren unter staatlicher Beteiligung: Staaten können nach Art. 19 Abs. 1 HAVÜ erklären, das Übereinkommen nicht auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anzuwenden, die in Verfahren ergangen sind, in denen sie selbst beteiligt waren. Aufgrund der Gegenseitigkeit können sich auch Staaten, die nichts Entsprechendes erklärt haben, auf eine Erklärung berufen, wenn ein Urteil aus einem Staat, der eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, anzuerkennen ist und dabei einer der beiden Staaten Beteiligter am Verfahren war, das dem anzuerkennenden Urteil zugrunde liegt (Art. 19 Abs. 2 HAVÜ).
Weiterführende Informationen
VE mit Vorbehalt und/oder Erklärung
| Vertragsparteien |
seit |
Vertragsparteien |
seit |
| Albanien |
1.3.2026 |
Republik Nordmazedonien (nicht rat.) |
16.5.2023 |
| Andorra
VE
|
1.6.2026 |
Russland (nicht rat.) |
17.11.2021 |
| Costa Rica
VE
(nicht rat.) |
16.9.2021 |
Ukraine
VE
|
1.9.2023 |
| Europäische Union
VE
|
1.9.2023 |
Uruguay |
1.10.2024 |
| Israel (nicht rat.) |
3.3.2021 |
Vereinigtes Königreich
VE
|
1.7.2025 |
| Kosovo (nicht rat.) |
19.9.2024 |
Vereinigte Staaten von Amerika (nicht rat.) |
2.3.2022 |
| Montenegro |
1.3.2026 |
|
|
Weiterführende Informationen
- Von der Haager Konferenz zur Verfügung gestellte und zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz koordinierte Übersetzung.
- Für Einzelheiten zu diesem Übereinkommen s. insb. H. Jacobs, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2. Juli 2019, 2021, 8 ff.; F. Fuchs, Das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen, GWR 2019, 395 ff.; Zhao, Completing a long-awaited puzzle in the landscape of cross-border recognition and enforcement of judgments: An overview of the HCCH 2019 Judgments Convention, SRIEL 2020, 345 ff.; Schack, Das neue Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen, IPRax 2020, 1 ff.; Stein, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 – was lange währt, wird endlich gut?, IPRax 2020, 197 ff.; North, The 2019 HCCH Judgments Convention: A Common Law Perspective, IPRax 2020, 202 ff.; M. Weller, The HCCH 2019 Judgments Convention: New Trends in Trust Management?, in: FS Kronke, 2020, 621 ff.
- Im Rahmen des Beitritts hat die Europäische Union erklärt, dass Dänemark nicht durch das Übereinkommen gebunden werde (vgl. die Notifikation des Depositars vom 29. August 2022). Irland ist demgegenüber vom Beitritt erfasst.
- Die Daten für Costa Rica, Israel, Kosovo, die Republik Nordmazedonien, Russland und die Vereinigten Staaten entsprechen dem Datum der Unterzeichnung. Die Staaten haben das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert; es ist für sie dementsprechend nicht in Kraft getreten.
- Für die mögliche Bedeutung dieses Übereinkommens nach dem Brexit im Verhältnis des UK zur EU s. etwa Basedow, Perspektivlos in Brüssel?, EuZW 2021, 777 f.