Rechtlicher Rahmen in der Schweiz

Die Konzernverantwortungsinitiative1 hat die schweizerische Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 zwar mit einer Mehrheit von 50.7% befürwortet, aber die Initiative scheiterte insgesamt an der zusätzlich erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der Kantone.2
Nachdem die Konzernverantwortungsinitiative abgelehnt worden war, trat stattdessen ein indirekter Gegenvorschlag in Kraft, der (insbesondere in den Art. 964a ff. OR) Anliegen der Initiative, allerdings ohne die zentrale Forderung nach einer gesetzlichen Haftungsgrundlage3, berücksichtigt.4 Damit werden Unternehmen, die festgelegte Kriterien erfüllen, u.a. verpflichtet, einen Bericht über sog. nichtfinanzielle Belange bzw. zu Fragen hinsichtlich möglicher Kinderarbeit während des Herstellungsverfahrens oder des Einsatzes von Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten zu erstellen.
Weitere Umsetzungsmassnahmen in bedeutendem Umfang erfolgten auf Verordnungsstufe in der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) vom 3. Dezember 2021 (SR 221.433).5
  • Art. 2 Abs. 1 lit. a VSoTr definiert das von der Verordnung und entsprechend von den Sorgfaltspflichten erfasste Unternehmen. Danach gelten als solche Unternehmen «natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die ein Gewerbe betreiben».6
  • Darüber hinaus legt die Verordnung den Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten und deren Ausnahmen fest.7
Zu den gesetzlichen Massnahmen i.Z.m. der Konzernverantwortung gehört auch die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (SR 221.434), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (Art. 6 der Verordnung).8 Die Verordnung soll der Erreichung der u.a. durch das sog. Pariser Klimaübereinkommen (SR 0.814.012) formulierten Klimaziele dienen. Dabei orientiert sich der rechtliche Rahmen der Schweiz auch an den Empfehlungen der internationalen Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD).9
Nach hier vertretener Auffassung gehören zu den aus kollisionsrechtlicher Perspektive10 interessierenden Massnahmen der Corporate Social Responsibility gerade auch Themenfelder wie etwa der Arbeitnehmerschutz in entsenderechtlichen Sachverhalten oder die Einhaltung von Arbeitsstandards als lauterkeitsrechtliches Phänomen.11
Im Anwendungsbereich des IPRG sind für die Durchsetzung von Mechanismen der sozialen Verantwortung von Unternehmen die Art. 18 f. IPRG hinsichtlich der Berücksichtigung von Eingriffsnormen sowie der Art. 17 IPRG als Grundlage für eine ordre public-Kontrolle von Bedeutung.
Die internationale Entwicklung des Regulierungsrahmens, insb. des europäischen, wird auch von der schweizerischen Regierung genau beobachtet,12 um einerseits mögliche Auswirkungen auf schweizerische Unternehmen und andererseits den Anpassungsbedarf der eigenen Reglen zu ermitteln.13 Diese besondere Abstimmung auf die ausländischen Marktordnungen ist nur schon deshalb angezeigt, weil für international tätige schweizerische Unternehmen möglichst ein level playing field geschaffen werden soll.14 Über die nächsten Schritte des schweizerischen Gesetzgebers soll im Frühjahr 2026 entschieden werden.15 Auch Anpassungen der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange werden zeitlich und inhaltlich auf die Weiterentwicklung der übrigen Berichterstattungspflichten i.Z.m. CSR abgestimmt.16
Hinsichtlich der Implementierung von CSR im schweizerischen Rechtsumfeld ist auch der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte 2024–2027 zu beachten.
Am 9. Februar 2025 hat die schweizerische Stimmbevölkerung die sog. Umweltverantwortungsinitiative abgelehnt.17 Mit der Volksinitiative sollte die Schweizer Wirtschaft verpflichtet werden, "nicht mehr Ressourcen [zu] verbrauchen und Schadstoffe [freizusetzen], als es die Erneuerungsfähigkeit der Natur zulässt."18

  1. Vgl. die Fn. 3 im vorherigen Abschnitt

  2. S. hier sowie den BRB über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 29. November 2020, BBl 2021 891

  3. Zum Gang der parlamentarischen Beratungen ausführlich Leu, 361 ff. m.w.N. 

  4. Vgl. zum rechtlichen Rahmen in der Schweiz etwa folgende Beiträge aus dem jüngeren Schrifttum Bärtschi, Verantwortlichkeit für Nachhaltigkeit, ZVglRWiss 2025, 173 ff.; Bühler/Burckhardt-Buchs, Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte – Erste Erfahrungen und ein Ausblick, SZW 2025, 135 ff.; Schroeter, Lieferkettenhaftung Schweizer Unternehmen nach geltendem schweizerischem Recht und der EU-Lieferkettenrichtlinie, BJM 2025, 1 ff.; Babey, Lieferketten-Compliance in der Schweiz und in der EU: Herausforderungen für Unternehmen, SJZ 2025, 523 ff.; Bohrer, Die neuen Nachhaltigkeitsregeln von Art. 964a ff. OR in der Praxis, GesKR 2024, 3 ff.; Forter, Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange – geeignetes Instrument zum Schutz von Mensch und Umwelt?, ius.full 2024, 34 ff.; Schroeter, Sorgfaltspflichten in Lieferketten: Haftungsfolgen nach allgemeinem schweizerischem Zivilrecht, GesKR 2024, 241 ff.; Jentsch, Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Schweiz und in Europa. Aktuelle Entwicklungen und Anpassungsbedarf, ZBJV 2024, 123 ff.; Pretelli, Conduite responsable des entreprises, droits fondamentaux et durabilité sociale. Une comparaison critique de tendances législatives contemporaines, SJZ 2024, 63 ff. 

  5. S. die Ausführungen im Erläuternden Bericht zur Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) vom 3. Dezember 2021. 

  6. S. hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Transparenz i.Z.m. Kinderarbeit und dem Einsatz von Mineralien und Metallen Art. 964j OR

  7. Vgl. Erl. Bericht VSoTr, 3 ff. 

  8. S.a. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. November 2022. 

  9. Zum Ganzen Erl. Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 30. März 2022. S.a. die Erläuterungen zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022. 

  10. Vgl. für entsprechende Entwicklungen etwa die Hinweise bei Kohler, Kollisionsrechtliche Aspekte der Corporate Social Responsibility. Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht 2021, IPRax 2022, 422 ff., 422. 

  11. Vgl. zu Letzterem Loacker, in: Heizmann/Loacker (Hrsg.), UWG Kommentar, 2025, Art. 7 N 54 ff. m.w.N. 

  12. S. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Dezember 2022. Vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. März 2025. 

  13. S. dazu den Bericht des BJ vom 25. November 2022 zum Prüfauftrag des EJPD vom 23. Februar 2022; Analyse Vorschläge EU-Richtlinien über Sorgfaltspflichten und Berichterstattung zur Nachhaltigkeit und möglicher Anpassungsbedarf im Schweizer Recht. S.a. die bereits abgeschlossene Vernehmlassung Nr. 2024/58 (die dazugehörigen Dokumente sind hier abrufbar). 

  14. Vgl. den Bericht des BJ, 5. 

  15. Zum Ganzen s. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. März 2025 (abrufbar hier). 

  16. Vgl. zu diesem bundesrätlichen Beschluss die Medienmitteilung des BR vom 25. Juni 2025. S. sodann die i.d.Z. durchgeführte Vernehmlassung Nr. 2024/24 (die dazugehörigen Dokumente sind hier abrufbar). 

  17. BRB über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 9. Februar 2025 (Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen [Umweltverantwortungsinitiative]») vom 7. April 2025, BBl 2025 1288. S.a. hier

  18. So die Informationen des UVEK