Da sich die sachlichen Anwendungsbereiche der bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen sowie des LugÜ S – insbesondere hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 2 LugÜ S vom Anwendungsbereich ausgenommenen Materien – nicht vollständig decken, verbleiben Anwendungsfelder für die bilateralen Abkommen (vgl. etwa diesen Wegweiser ). Besondere Bedeutung kommt sodann dem AnerkÜ-FL/CH zu, weil das Fürstentum Liechtenstein das Lugano-Übereinkommen nicht unterzeichnet hat.3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ; vormals SR 0.275.11), ausser Kraft. ↩
So wurde bspw. der Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869 auf das Datum des Inkrafttretens des aLugÜ von den beiden Vertragsstaaten aufgehoben (AS 1992 200). ↩
Siehe bspw. die Entscheidung des FL-OGH vom 11. Dezember 2018, 08 EX.2018.569, LES 2019, 34. ↩