HStVÜ

Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
SR 0.741.31

Basisdaten

abgeschlossen in Den Haag am 4. Mai 1971
In der Schweiz in Kraft seit 2. Januar 1987
Depositar: NL
Für ev. Statusänderungen s. die Informationen des Depositars.
Weiterführende Informationen

VE mit Vorbehalt und/oder Erklärung

Vertragsparteien ggü. CH seit Vertragsparteien ggü. CH seit
Belgien 3.6.1975 Österreich 3.6.1975
Bosnien und Herzegowina 6.3.1992 Polen 28.5.2002
Frankreich 3.6.1975 Republik Nordmazedonien 17.11.1991
Kroatien 8.10.1991 Serbien VE 27.4.1992
Lettland 15.10.2000 Slowakei VE 1.1.1993
Litauen 24.3.2002 Slowenien 25.6.1991
Luxemburg 13.12.1980 Spanien 21.11.1987
Marokko 25.6.2010 Tschechische Republik VE 1.1.1993
Montenegro VE 3.6.2006 Ukraine 18.12.2011
Niederlande VE 30.12.1978 Weissrussland 15.6.1999


Weiterführende Informationen

  • Gem. Art. 18 Abs. 4 wirkt das Übereinkommen nur zwischen jenen Staaten, die dem Beitritt einer neuen Partei auch zustimmen. Dies beeinflusst an sich auch das Datum, seit wann das Übereinkommen zwischen den Staaten in Kraft steht. Allerdings gilt das Übereinkommen erga omnes, sodass es darauf für die Anwendung des Übereinkommens durch die einzelnen Staaten nicht ankommt. In der Statustabelle wird daher das Inkrafttretensdatum ausgewiesen, das für die Staaten unabhängig von einem Akzept durch die Schweiz gilt.
  • Die Schweiz hat den Beitritt der Ukraine bisher nicht nach Art. 18 Abs. 4 HStVÜ angenommen. (S. die Informationen des Depositars.)